(1) 1Der zuständige Bundesminister hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zu beobachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbildungsbericht) vorzulegen. 2In dem Bericht sind Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung darzustellen. 3Erscheint die Sicherung eines regional und sektoral ausgezogenen Angebots an Ausbildungsplätzen als gefährdet, sollen in dem Bericht Vorschläge für die Behebung aufgenommen werden.

 

(2) Der Bericht soll angeben

 

1.

für das vergangene Kalenderjahr

 

a)

auf der Grundlage von Angaben der zuständigen Stellen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes am 30. September des vergangenen Jahres in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die in den vorangegangenen zwölf Monaten abgeschlossen worden sind, sowie

 

b)

die Zahl der am 30. September des vergangenen Jahres nicht besetzten, der Bundesagentur[1] [Bis 31.12.2003: Bundesanstalt] für Arbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungsplätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei der Bundesanstalt für Arbeit gemeldeten Ausbildungsplätze suchenden Personen;

 

2.

für das laufende Kalenderjahr

 

a)

die bis zum 30. September des laufenden Jahres zu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze suchenden Personen,

 

b)

eine Einschätzung des bis zum 30. September des laufenden Jahres zu erwartenden Angebots an Ausbildungsplätzen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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