(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn
1. |
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, |
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird.
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