(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind der Steuerberaterkammer Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.

 

(2) Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§§ 4, 6) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters der Steuerberaterkammer vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:

 

a)

dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt sind,

 

b)

dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,

 

c)

die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.

 

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten der Steuerberaterkammer vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand der Beratungsangelegenheit. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

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