OFD Rheinland, Verfügung v. 3.4.2007, S 2246 - St 157
Entschädigungen, die Angehörige freier Berufe für eine ehrenamtliche Tätigkeit in den Berufs- und Standesorganisationen erhalten, stellen i.d.R. Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG dar und sind deshalb insoweit als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die durch die ehrenamtliche Tätigkeit verursachten Aufwendungen sind entsprechend als Betriebsausgaben zu behandeln.
Etwas anderes gilt, wenn Angehörige freier Berufe in Berufs- und Standesorganisationen Aufgaben der sog. schlichten Hoheitsverwaltung wahrnehmen, also öffentliche Dienste leisten, und für diese Tätigkeit aus einer öffentlichen Kasse vergütet werden. In solchen Fällen können Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG insoweit einkommensteuerfrei bleiben, als sie nicht Verdienstausfall, Zeitverlust oder ein Haftungsrisiko abgelten und den Aufwand, der dem Empfänger für seine ehrenamtliche Tätigkeit erwächst, nicht übersteigen. Die Finanzämter sind gehalten zu prüfen, ob die Beträge, die als Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, tatsächlich zur Bestreitung eines (üblicherweise als Betriebsausgabe) abzugsfähigen Aufwands erforderlich sind (Abschn. 13 Abs. 2 LStR 2006).
Zur Erleichterung dieser Feststellungen sind durch Abschn. 13 Abs. 3 LStR Vereinfachungsregelungen getroffen worden. Danach bleiben die aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche Tätigkeit gewährten Aufwandsentschädigungen grundsätzlich zu 33 1/3 %, mindestens 154 EUR monatlich, steuerfrei, wenn der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind. Sind der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Verordnung festgelegt, so kann aus Vereinfachungsgründen ohne weiteren Nachweis ein Aufwand i.H. von 154 EUR als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt werden. Ist der Aufwand geringer, so bleibt nur der tatsächliche Betrag steuerfrei.
Der Gewährung der ohne Nachweis für den entstandenen Aufwand anzuerkennenden Pauschale steht nicht entgegen, dass der ehrenamtlich in einer berufsständischen Organisation Tätige seine Reisekosten (Tagegelder, Fahrt-, Übernachtungs- und Nebenkosten) aufgrund Einzelnachweise erstattet erhält.
Werden jedoch neben den für entgangenen Verdienst und Zeitverlust gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen die gesamten Barauslagen aufgrund von Einzelnachweisen gesondert erstattet, so besteht für die Anwendung der Vereinfachungsregelung zur Feststellung des steuerfreien Teils der Aufwandsentschädigung keine Notwendigkeit. In diesem Fall ist der gewährte Kostenersatz nach § 3 Nr. 12 EStG nur steuerfrei, soweit er für als Betriebsausgaben abzugsfähige Kosten gewährt wird. Die Vereinfachungsregelung soll lediglich in Fällen, in denen die an ehrenamtlich tätige Personen gezahlten Beträge sowohl echten Aufwand als auch den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgelten, die Feststellung erleichtern, in welcher Höhe die unter der Bezeichnung Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Wenn aber von der zahlenden Stelle bereits zwischen Auslagenersatz und einer Entschädigung für Zeitverlust oder entgehende Einnahmen unterschieden wird, so ist für eine vereinfachte Aufteilung der Gesamtentschädigung kein Raum.
Entsprechendes gilt für Aufwandsentschädigungen, die Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte oder nichtselbstständig Tätige für eine ehrenamtliche Tätigkeit in Berufs- oder Standesorganisationen erhalten.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12 Satz 2
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a;
LStR R 13 Abs. 3