Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass
1. |
dem zu prüfenden Unternehmen von einer Berufsgesellschaft der für die Abschlussprüfung verantwortliche Prüfungspartner mitgeteilt und dies dokumentiert wird, |
2. |
das Prüfungsteam die für die Abschlussprüfung erforderlichen Informationen über
erhält, |
3. |
WP/vBP ihre Mitarbeiter durch Prüfungsanweisungen mit ihren Aufgaben vertraut machen und der verantwortliche Prüfungspartner oder der von ihm beauftragte Mitarbeiter die Einhaltung der Prüfungsanweisungen angemessen überwacht (§ 39 Absatz 2), |
4. |
bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen interner oder externer Rat (Konsultation) eingeholt wird (§ 39 Absatz 3); sie sollen für diese Zwecke ausreichende Ressourcen vorsehen; Art, Umfang und Ergebnis der Konsultation und deren Umsetzung sind zu dokumentieren, |
5. |
sich der für eine Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmte WP/vBP in einem Umfang an der laufenden Abschlussprüfung beteiligt, dass er den Fortschritt der Arbeiten sowie die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln durch die Mitarbeiter überwachen kann (§ 39 Absatz 2 Satz 3); die Regelungen sollen einen offenen Umgang mit kritischen Fragestellungen fördern, |
6. |
sich der verantwortliche Prüfungspartner in einer abschließenden Durchsicht der Arbeitsergebnisse der an der Abschlussprüfung beteiligten Personen und seiner eigenen bei der Prüfung erworbenen Kenntnisse, einschließlich der Ergebnisse der auftragsbezogenen Qualitätssicherung, eigenverantwortlich ein Urteil bilden kann (§ 39 Absatz 4), |
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