Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass
1. |
die Nachschau der Abwicklung von Abschlussprüfungen in angemessenen Zeitabständen erfolgt und die Zeitabstände regelmäßig überprüft und angepasst werden, |
2. |
eine Nachschau der Abwicklung von Abschlussprüfungen auch aus gegebenem Anlass erfolgt, |
3. |
die Nachschau nach § 49 Absatz 1 Satz 4 jährlich erfolgt, |
5. |
eine Nachschau durch Selbstvergewisserung ermöglicht wird, wenn in der gesamten Praxis keine geeignete Person zur Verfügung steht, |
6. |
die Stichprobe der ausgewählten Abschlussprüfungen in einem angemessenen Verhältnis zu den abgewickelten Abschlussprüfungen steht und bei der Planung auch Ergebnisse einer vorangegangenen Qualitätskontrolle nach § 57a WPO oder einer Inspektion nach § 66a Absatz 6 Nummer 1 WPO berücksichtigt werden, |
7. |
in einem Nachschauturnus alle verantwortlich tätigen WP/vBP mit zumindest einem Prüfungsauftrag erfasst werden, |
9. |
die Nachschau nach § 49 Absatz 1 Satz 4 entsprechend § 49 Absatz 3 dokumentiert wird. |
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