Von der Frist zur Einlegung der Berufung ist die Frist für die Begründung der Berufung zu unterscheiden. Beide Fristen beginnen jedoch zum selben Zeitpunkt. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt 2 Monate seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, längstens jedoch 5 Monate seit Verkündung.
Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Hierbei gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen. Es darf darauf vertraut werden, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann.
Formell gelten für die Berufungsbegründungsschrift die gleichen Anforderungen wie für die Berufungsschrift.
Auf Antrag des Postulationsfähigen kann die Berufungsbegründungsfrist vom Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach dessen freien Überzeugung
- der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
- der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
Eine Verlängerung der Frist kann nur abgelehnt werden, wenn eine Verzögerung des Rechtsstreits konkret zu befürchten ist. Maßgeblich ist der bereits festgesetzte oder voraussichtliche Termin für die Berufungsverhandlung.
Der Antrag auf Fristverlängerung ist zu begründen und hat zu enthalten, bis zu welchem Zeitpunkt die Frist verlängert werden soll. Er unterliegt dem Vertretungszwang und ist deshalb von einem Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter eigenhändig zu unterzeichnen. Die Gründe für die Fristverlängerung sind im Antrag glaubhaft zu machen. Die Dauer der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hängt vom Antrag des Berufungsklägers und der durch die Verlängerung eintretenden Verzögerung des Verfahrens ab. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG enthält hierzu keine Regelung. Aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes dürfte allerdings eine Verlängerung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat nicht begründet sein.
Als erhebliche Gründe kommen Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, Vergleichsverhandlungen, Urlaub und Krankheit in Betracht. Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass die Gründe für die behauptete Belastung und ihre Auswirkungen auf das konkrete Verfahren besonders dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Liegen allerdings Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gründe unzutreffend sind, kann Substanziierung und ergänzende Glaubhaftmachung verlangt werden.
Der Berufungskläger trägt das Risiko dafür, dass seinem Verlängerungsantrag nicht entsprochen wird, selbst wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Allerdings kann in der Regel auf eine erstmalige Verlängerung vertraut werden. Der Rechtsmittelführer kann auf die Verlängerung vertrauen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung gerechnet werden darf, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht.
Der Prozessbevollmächtigte muss nicht mit der vollständigen Ablehnung seines Antrags auf Fristverlängerung rechnen, wenn er die Gründe für eine außergewöhnliche Arbeitsüberlastung und ihre Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache nicht näher substantiiert und glaubhaft gemacht hat, da nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH ein Rechtsanwalt regelmäßig erwarten kann, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen werde. Auf eine davon abweichende Praxis braucht sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht einzustellen.
Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nur einmal möglich. Eine zweite Verlängerung ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn das Urteil des Arbeitsgerichtes noch nicht zugestellt worden ist und die weitere Verlängerung dem Berufungskläger erst die Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen ermöglichen würde.
Geht eine Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, ist diese bei fehlender Urteilszustellung regelmäßig als zulässige Wiederholung der Berufung mit gleichzeitiger Begründung anzusehen.
Grundsätzlich ist eine vorherige Anhörung der gegnerischen Partei nicht notwendig § 225 ZPO. Regelmäßig erfolgt die Ablehnung des Antrags nicht, ohne dass dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt wird. Das gilt z. B. auch dann, wenn die Ablehnung...