Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert. Für das Berufungsverfahren muss daher ein separater Antrag gestellt werden.
Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, besteht die Erleichterung, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, soweit der Partei die in der vorherigen Instanz obsiegt hat, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Auch in der Rechtsmittelinstanz bietet sich ggf. die Möglichkeit, zunächst nur die Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel zu beantragen, um nicht das volle Kostenrisiko zu tragen. Das kommt vor allem bei mittellosen Parteien in Betracht. Einer mittellosen Partei, die finanziell nicht in der Lage ist, die Berufung einzulegen und die deshalb die Berufungsfrist nicht einhalten kann, ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Für sie ist es daher kein Risiko, wenn das Gericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird.
Nach Kenntniserlangung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist daneben die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung gemäß § 234 ZPO zu beachten. Grundsätzlich beläuft sich die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung zwar auf 2 Wochen. Ist eine Partei allerdings verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzulegen, beläuft sich die Frist auf 1 Monat.
Bei Einlegung der Berufung beim unzuständigen Gericht wird keine Wiederseinsetzung gewährt.
Zu empfehlen ist auch, die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO einzureichen. Das kann deshalb problematisch sein, weil die Frist zur Berufungsbegründung mit Zustellung des Urteils zu laufen beginnt. Häufig entscheidet das Berufungsgericht erst nach Ablauf dieser Frist über den Antrag auf Prozesskostenhilfe. In diesem Fall ist ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu stellen. Ist ein solcher Antrag vom Rechtsmittelführer nicht gestellt worden, wird keine Wiedereinsetzung gewährt. Die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung ist auf Antrag des Rechtsmittelführers nämlich nur einmal ohne Einwilligung des Gegners möglich. Hat dann das Gericht noch nicht über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entschieden, wäre der Antragsteller von der Einwilligung des Gegners für eine weitere Verlängerung abhängig, die dieser im Zweifel wohl nicht erteilen würde.
Das erstinstanzliche Urteil sollte beigefügt werden. Auch eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist grundsätzlich beizufügen. Kommt es auf die hinreichenden Erfolgsaussichten an, sind diese in Form einer Berufungsbegründung darzulegen.