Die Berufung ist durch Einreichung einer Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht einzulegen. Sie kann nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.
Unzulässig ist daher auch die Berufung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem nach § 11 ArbGG postulationsfähigen Vertreter unterzeichnet sein.
Ausreichend ist die telegrafische Einlegung oder die Einreichung mittels Telefax, wenn die Urheberschaft des Verfassers eindeutig bestimmbar ist. Das Telefax muss unterzeichnet sein. Auch die Rechtsmitteleinlegung durch die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift (sog. Computerfax) sowie die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA mit einfacher Signatur sind zulässig.
Scheitert die Übertragung bei der Übermittlung der Berufung per Telefax aus Gründen, die der Sphäre des Gerichts zuzuordnen sind (z. B. Störungen des Empfangsgeräts oder des behördlichen Leitungsnetzes), ist regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren. Dazu muss der Prozessbevollmächtigte jedoch so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen haben, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis zum Fristablauf gerechnet werden konnte.
Der Anwalt muss den rechtzeitigen Eingang des Telefaxes bei Gericht beweisen. Beginnt die Übertragung am letzten Tag der Frist und ist erst in den ersten Sekunden des Folgetages beendet, ist der Eingang nicht rechtzeitig.
Die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gilt seit dem 1.1.2022.
Alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen sind dann per beA einzureichen, die Einhaltung dieser Form ist dann Zulässigkeitsvoraussetzung. Bei Nichteinhaltung wird eine Berufungseinlegung unwirksam sein.
Störungen bei der Übermittlung per beA sind vom Anwalt unverzüglich glaubhaft zu machen. Ausnahmsweise wird dann der fristwahrende Schriftsatz per Fax oder postalisch eingereicht werden können.
Schriftsätze sind als elektronisches Dokument unter Beachtung der formalen Anforderungen nach der ERVV und den dazu erlassenen Bekanntmachungen einzureichen, also im Format PDF in durchsuchbarer Form und es ist entweder ein elektronisch signierter Schriftsatz gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO einzureichen oder der sichere Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO anzuwenden, also das selbständige Versenden aus dem eigenen beA.
Nur Formatfehler können gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO geheilt werden, z. B. Einreichung eines nicht durchsuchbaren Dokuments. In dem Fall kann nach einmaligem Hinweis des Gerichts unverzüglich das Dokument in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachgereicht werden und es ist glaubhaft zu machen, dass das nachgereichte mit dem ursprünglichen Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Die mehrfache Einlegung einer Berufung innerhalb der Berufungsfrist ist zulässig. Der Berufungskläger kann daher bestimmen, ob er eine oder mehrere Berufungen gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil einlegen will. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung, kommt es auf sein prozessuales Verhalten an. Die mehrfache Einlegung ist besonders bei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Einlegung zu empfehlen. Ist die erste Berufung unzulässig, darf sie wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Rechtsmittels nicht als unzulässig verworfen werden, wenn inzwischen eine zweite zulässige Berufung eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn die erste Berufung zurückgenommen wird.
Die Berufungsschrift muss
- die genaue Bezeichnung von Berufungskläger und Berufungsbeklagtem,
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird,
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
- die Unterschrift des postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten
enthalten.
Zur Bezeichnung des anzufechtenden Urteils sind das erstinstanzliche Gericht, das Verkündungsdatum und das Aktenzeichen der Entscheidung anzugeben. Fehlt eine dieser Angaben, ist dies unschädlich, wenn sich aus den übrigen Angaben oder den Anlagen in der Berufungsschrift die angefochtene Entscheidung eindeutig bestimmen lässt.
Nicht erforderlich ist, dass sich aus der Berufungsschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten ergibt.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, nicht um eine Mussvorschrift. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Beachtung des § 519 Abs. 3 ZPO, da das erstinstanzliche Urteil eine wichtige Auslegungshilfe ist.
Weil die Zulässigkeit der Berufung für das weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung Prozessvoraussetzung ist, hat selbst das Revisionsgericht dies von Amts wegen zu überprüfen. So hat das Revisionsgericht für den Fall, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit mangels Vorliegens der gesetzlichen Vorschriften fälschlicherweise angenommen hat, die spätere Revision zurückzuweisen mit der Maßgabe, d...