Leitsatz

Ein Anwalt wurde von seiner Mandantin auf Schadensersatz in Anspruch genommen, mit der Begründung, er habe bei Abschluss eines Vergleichs die Aufnahme einer bestimmten Klausel unterlassen. Des Weiteren habe er sich abredewidrig nicht für sie eingesetzt bzw. ihr abredewidrig den Zugang zu einem von ihr angemieteten Geschäftslokal nicht ermöglicht, was zur Folge gehabt habe, dass sie aufgrund fehlender Zugangsmöglichkeiten keinen Nachmieter finden und auch das darin befindliche Inventar nicht verkaufen konnte. Die Klage gegen den Anwalt wurde jedoch in allen Instanzen abgewiesen . In der im Übrigen fristgerecht eingelegten Berufung hatte die Mandantin den Schadensersatzanspruch darauf gestützt, der Anwalt habe ihrem Vermieter entgegen seiner Zusage einen von ihr gestellten Nachmieter nicht benannt, der die Geschäftsräume, einschließlich des Inventars übernommen hätte. Damit hatte die Mandantin die Berufungsbegründung auf einen neuen Streitgegenstand gestützt, was aber eine Klageänderung bedeutet mit der Folge der Unzulässigkeit der Berufung. Eine Berufung kann nur die Beschwer des erstinstanzlichen Urteils beseitigen. Sie muss daher den in der ersten Instanz erhobenen Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgen. Hier hatte die Mandantin jedoch einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung gestellt. Der Unzulässigkeit der Berufung stand auch nicht entgegen, dass die Mandantin hilfsweise den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt hatte, der nur für den Fall gestellt wurde, dass der neue Antrag unbegründet ist. Die bislang vertretene gegenteilige Auffassung hat der BGH in dieser neuen Entscheidung nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen konnte die Zulässigkeit der Berufung auch nachträglich nicht mehr erreicht werden, da die Berufungsbegründungsfrist (§ 519 ZPO) abgelaufen war.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 06.05.1999, IX ZR 250/98

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