Grundsätzlich ist das Bestehen der Versicherungspflicht von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht aber fort, wenn
- die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers dem Grunde nach erhalten bleiben und
- das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird.
Danach kann eine Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer
- für die Dauer eines Studiums oder einer Fortbildung von der Arbeit freigestellt ist und
- eine Studienbeihilfe des Arbeitgebers erhält.
2.1 Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung
Grundsätzlich endet die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer mit dem Ende der Beschäftigung. Sie endet auch, wenn eine Voraussetzung für die Versicherungspflicht wegfällt, obwohl das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Dies kann z. B. der Fall sein
- bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung oder
- dem Eintreten eines sonstigen Umstands, der Versicherungsfreiheit zur Folge hat.
2.1.1 Ende der "Verfügungsgewalt" des Arbeitgebers
Die Beschäftigung endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die "Verfügungsgewalt" des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer wirtschaftlich und tatsächlich endet. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tage als beendet anzusehen ist, so endet mit dem letzten Tag der Arbeit auch die Versicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung nach Ablauf einer nur unwesentlichen Zeit wieder neu begründet werden soll. Verlängert der Arbeitgeber ein von ihm gekündigtes Arbeitsverhältnis nachträglich um die dem Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage und nimmt der Arbeitnehmer diese Vertragsverlängerung stillschweigend an, endet die versicherungspflichtige Beschäftigung mit dem letzten Urlaubstag.
2.1.2 Entgeltanspruch des dienstbereiten Arbeitnehmers
Nach der Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht Versicherungspflicht solange das der Beschäftigung zugrunde liegende Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis und der sich daraus ergebende vertragsmäßige Entgeltanspruch des dienstbereiten Arbeitnehmers weiter bestehen.
Entscheidung des Arbeitsgerichts für Versicherungspflicht maßgeblich
Solange der Arbeitnehmer während des vertragsmäßig bestehenden Entgeltanspruchs dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, besteht das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Ist in solchen Fällen die rechtliche Fortdauer des Arbeitsvertrags strittig, so ist die arbeitsrechtliche Entscheidung in der Sache abzuwarten; die eventuelle Fortdauer der Versicherungspflicht ist in diesem Fall von der Entscheidung der Arbeitsgerichte abhängig. Diese Schwierigkeit muss nach Ansicht der Rechtsprechung in Kauf genommen werden. Solche Fälle liegen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung oder auch bei einer Kündigung unter gleichzeitiger sofortiger Beurlaubung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses vor. Ferner entstehen solche Fälle aus den Kündigungsschutzbestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes sowie des SGB IX (Regelungen für schwerbehinderte Menschen).
2.2 Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer aus einem dort bezeichneten Anlass das Arbeitsverhältnis kündigt. In diesen Fällen ist trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Entgeltfortzahlung weiter zu leisten. Nach Sinn und Zweck des EFZG ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen Versicherungs- und Beitragspflicht bis zum Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung besteht.
2.3 Wirkung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung
2.3.1 Nachträgliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil
Wird durch Arbeitsgerichtsurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich (z. B. Umwandlung einer fristlosen in eine fristgemäße Kündigung) das Arbeitsverhältnis nachträglich "verlängert", so besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung weiter. Das gilt jedoch nur, wenn bis zu dem festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses die bisherige Vergütung weiterzuzahlen ist. Die Beschäftigung verlängert sich selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsgerichtsurteil oder dem arbeitsgerichtlichen Vergleich für die Zeit nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht mehr die volle Vergütung, sondern nur ein bestimmtes Teilentgelt weiterzuzahlen ist. In derartigen Fällen ist das dem Arbeitnehmer noch zustehende Arbeitsentgelt gleichmäßig auf die Zeit zwischen der tatsächlichen Beendigung und dem durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses aufzuteilen.
Diese Regelungen gelten allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Bereitwilligkeit zur Arbeitsleistung zu erkennen gegeben hat.
2.3.2 Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht festgelegt
Wird der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dagegen nicht festgelegt, so endet die Versicherungspflicht mit dem letzten Arbeitstag. Dies gilt auch, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses zwar nachträglich auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird, eine Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers aber...