Fragestellung |
ja |
nein |
Hinweise |
Sind die Besteuerungsgrundlagen zutreffend? |
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[x] |
Gegenstand der gesonderten Feststellung ist:
- die Zurechnung der Einkünfte
- die Höhe der Einkünfte
- die Einkunftsart
Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist:
- die Höhe der Einkünfte
- die Einkunftsart
- die Beteiligten
- die Verteilung der Einkünfte auf die Beteiligten
- andere Besteuerungsgrundlagen, z. B. Spenden, einbehaltene Steuern
Der Feststellungsbescheid ist eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die selbstständig angefochten werden können. Der Feststellungsbescheid ist daher in allen Punkten zu prüfen. |
Sind anrechenbare Steuern und Spenden erfasst? |
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Sind Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer), Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Spenden von der Gesellschaft gezahlt worden, werden diese nur bei der Einkommensteuer der Gesellschafter berücksichtigt, wenn die Beträge im Feststellungsbescheid enthalten sind. |
Sind die Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter berücksichtigt? |
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Kosten, die einem Gesellschafter alleine entstehen, sind Sonderbetriebsausgaben. Diese müssen zwingend in der Gewinnfeststellung erfasst sein, damit sie bei der persönlichen Einkommensteuererklärung des Gesellschafters die Steuerbelastung mindern. Es ist daher ratsam, vor dem Erstellen der Feststellungserklärung bei den einzelnen Gesellschaftern persönlich nachzufragen. |
Hinweis:
Die vom Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Gesellschaft getragenen Kosten müssen über den Steuerberater der Gesellschaft oder direkt beim Betriebsfinanzamt geltend gemacht werden.
Sofern der Feststellungsbescheid schon in der Welt ist, müssen die Kosten ggf. im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid nachgereicht werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist bietet sich noch eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO an. Weitere verfahrensrechtliche Änderungsnormen können im Einzelfall möglich sein. Eine Prüfung der Änderungsmöglichkeiten muss daher individuell erfolgen.
Fragestellung |
ja |
nein |
Hinweise |
Sind sämtliche Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter erfasst? |
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[x] |
Gelder für die Tätigkeit bei der Gesellschaft, für Miete, Darlehenszinsen oder andere Zahlungen sind Sonderbetriebseinnahmen, die dem Gesellschafter persönlich im Rahmen der Feststellungserklärung zuzurechnen sind. Eine korrekte Steuererklärung und damit zutreffende Feststellung bedarf daher in der Regel einer Rückfrage bei den Gesellschaftern. |
Hinweis:
Zur Bindungswirkung des Feststellungsbescheids als Grundlagenbescheid für den Folgebescheid hat der BFH entschieden, dass das Wohnsitzfinanzamt den Gewinnanteil aus einem Feststellungsbescheid als laufenden Gewinn besteuern darf, wenn dieser im Feststellungsbescheid selber als Veräußerungsgewinn bezeichnet wurde. Darin sieht der BFH keinen Widerspruch zur generell geltenden Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids, wonach es ausgeschlossen ist, dass über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsbescheid entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden. Dies begründet die Rechtsprechung wie folgt: Die Bindungswirkung erschöpft sich zwar grundsätzlich nicht allein in der Übernahme der festgestellten Beträge, eine Umqualifizierung vom steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn in einen laufenden Gewinn ist aber möglich, weil sich die Reichweite eines Feststellungsbescheids nur auf die im Rahmen der Feststellung gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestände bezieht. Die Beantwortung der Frage nach dem laufenden Gewinn oder dem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn liegt jedoch im persönlichen Bereich des Steuerpflichtigen, weshalb sie nicht in den Regelungsbereich des Grundlagenbescheids (Feststellungsbescheid), sondern des Folgebescheids (Einkommensteuerbescheid) gehören.