Kurzbeschreibung
Diese Checkliste unterstützt die Prüfung des Bescheids zur gesonderten und einheitlichen Feststellung.
Vorbemerkung
Mit der
- gesonderten und der
- einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte werden Besteuerungsgrundlagen festgestellt. Die Feststellungen sind für Folgebescheide, z. B. den Einkommensteuerbescheid, bindend. Das Finanzamt muss auch den Folgebescheid ändern, wenn der Grundlagenbescheid berichtigt wird. Fehler im Grundlagenbescheid wirken unmittelbar auf die Steuerbelastung beim Folgebescheid.
Daher gilt:
Einwände müssen gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden. Eine Anfechtung des Folgebescheids mit der Begründung, der Grundlagenbescheid sei unzutreffend, ist nicht möglich.
Somit kommt auch der Frage, ob der Feststellungsbescheid noch erlassen werden kann, erhöhte Bedeutung zu. § 171 AO enthält insoweit eine Ablaufhemmung: Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 AO ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat.
Problembehaftet kann die Vorschrift bei Feststellungen mit einer hohen Anzahl an Feststellungsbeteiligten sein, da in diesen Fällen häufiger Fehler unterlaufen. Um insoweit sicherzustellen, dass insbesondere steuermindernde Grundlagenbescheide auch ausgewertet werden und die 2-jährige Ablaufhemmung nicht abläuft, kann es Sinn machen, bei Vorliegen des steuermindernden Grundlagenbescheids einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung zu stellen. Ausweislich von § 171 Abs. 3 AO läuft die Festsetzungsfrist dann insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein steuermindernder Grundlagenbescheid nicht übersehen wird.
Darüber hinaus ist zu beachten: Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für welche die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht.
Bescheidprüfung, Feststellungsbescheid
Fragestellung |
ja |
nein |
Hinweise |
Sind die Besteuerungsgrundlagen zutreffend? |
[x] |
[x] |
Gegenstand der gesonderten Feststellung ist:
- die Zurechnung der Einkünfte
- die Höhe der Einkünfte
- die Einkunftsart
Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist:
- die Höhe der Einkünfte
- die Einkunftsart
- die Beteiligten
- die Verteilung der Einkünfte auf die Beteiligten
- andere Besteuerungsgrundlagen, z. B. Spenden, einbehaltene Steuern
Der Feststellungsbescheid ist eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die selbstständig angefochten werden können. Der Feststellungsbescheid ist daher in allen Punkten zu prüfen. |
Sind anrechenbare Steuern und Spenden erfasst? |
[x] |
[x] |
Sind Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer), Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Spenden von der Gesellschaft gezahlt worden, werden diese nur bei der Einkommensteuer der Gesellschafter berücksichtigt, wenn die Beträge im Feststellungsbescheid enthalten sind. |
Sind die Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter berücksichtigt? |
[x] |
[x] |
Kosten, die einem Gesellschafter alleine entstehen, sind Sonderbetriebsausgaben. Diese müssen zwingend in der Gewinnfeststellung erfasst sein, damit sie bei der persönlichen Einkommensteuererklärung des Gesellschafters die Steuerbelastung mindern. Es ist daher ratsam, vor dem Erstellen der Feststellungserklärung bei den einzelnen Gesellschaftern persönlich nachzufragen. |
Hinweis:
Die vom Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Gesellschaft getragenen Kosten müssen über den Steuerberater der Gesellschaft oder direkt beim Betriebsfinanzamt geltend gemacht werden.
Sofern der Feststellungsbescheid schon in der Welt ist, müssen die Kosten ggf. im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid nachgereicht werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist bietet sich noch eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO an. Weitere verfahrensrechtliche Änderungsnormen können im Einzelfall möglich sein. Eine Prüfung der Änderungsmöglichkeiten muss daher individuell erfolgen.
Fragestellung |
ja |
nein |
Hinweise |
Sind sämtliche Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter erfasst? |
[x] |
[x] |
Gelder für die Tätigkeit bei der Gesellschaft, für Miete, Darlehenszinsen oder andere Zahlungen sind Sonderbetriebseinnahmen, die dem Gesellschafter persönlich im Rahmen der Feststellungs... |