BMF, Schreiben v. 16.5.2007, IV C 3 - S 2198 a/07/0001, BStBl I 2007, 475
Bezug: Sitzung ESt III/07 vom 25. bis 27.4.2007 zu TOP 11
Nach §§ 7h, 7i EStG sind die erhöhten Absetzungen nicht zu gewähren, wenn durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Strittig in der Rechtsprechung ist, inwieweit hierüber die Bescheinigung der zuständigen Gemeinde- oder Denkmalbehörde (Bescheinigungsbehörden) nach § 7h Abs. 2 EStG, § 7i Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) für die Finanzverwaltung bindend ist.
Der BFH bestätigt im nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22.9.2005, IX R 13/04 (BStBl 2007 II S. …) erneut seine Auffassung, dass allein die Bescheinigungsbehörde für die Prüfung von Baumaßnahmen i.S. des § 177 BauGB zuständig sei. Somit sei die in der Bescheinigung getroffene Entscheidung als Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung bindend, auch wenn tatsächlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der Finanzverwaltung stehe bei gegenteiliger Auffassung nach Remonstration der Verwaltungsrechtsweg offen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist wie folgt zu verfahren:
- Die Rechtsgrundsätze des Urteils vom 22.9.2005 sind für Sanierungs- und Denkmalfälle anzuwenden, bei denen die Bescheinigung vor dem 1.1.1999 erteilt wurde, es sei denn, sie beruht auf einer früher veröffentlichten länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinie.
- Auf Baumaßnahmen, bei denen die Bescheinigung nach dem 31.12.1998 erteilt wurde, sind die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG (vgl. Übersicht in BStBl 2000 I S. 1513 und BStBl 2004 I S. 1049) anzuwenden.
Danach haben die Bescheinigungsbehörden zwar zu prüfen und zu bescheinigen, ob die in § 7h Abs. 1 EStG, § 7i Abs. 1 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Die Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale fällt jedoch in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Unter dieses eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden fällt auch die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Im amtlichen Bescheinigungsvordruck wird auf dieses Prüfungsrecht besonders hingewiesen.
Die Bescheinigungsrichtlinien wurden durch die BFH-Entscheidung vom 14.1.2004, X R 19/02 (BStBl 2004 II S. 711) bestätigt. Danach handelt es sich bei der Bescheinigung (z.B. für ein Baudenkmal) um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken. Dieser Grundlagenbescheid ist demnach für die Finanzverwaltung nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzung des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Denn nach der Bescheinigung prüft die Finanzbehörde weitere, steuerrechtliche Vorschriften. Dazu gehört entscheidend auch die nur nach steuerrechtlichen Kriterien zu beurteilende Abgrenzung zwischen der Sanierung und Neuerrichtung eines Gebäudes.
Dieses BMF-Schreiben wird gleichzeitig mit dem BFH-Urteil vom 22.9.2005 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 7 h Abs. 2
EStG § 7 i Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2007, 475