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Beschlüsse des BFH über Erinnerungen gegen den Kostenansatz in "Dreier-Besetzung"

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gem. § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 3 FGO; § 66 Abs. 1 und 6 GKG n.F.

 

Sachverhalt

Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung die Gerichtskosten für ein vom Kostenschuldner erfolglos betriebenes Beschwerdeverfahren fest. Der zuständige Senat des BFH wies die dagegen vom Kostenschuldner eingelegte Erinnerung mit Beschluss in der Besetzung von drei Richtern zurück.

 

Entscheidung

Der BFH führte aus, dass über die Erinnerung des Kostenschuldners in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden sei. Zwar sehe § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F. vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheide. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet worden sei (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 157), ergebe sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch den Einzelrichter vorgesehen sei. Beim BFH sei indes eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 10 Abs. 3 FGO gegenüber § 5 Abs. 3 FGO) und damit nicht zulässig.

 

Hinweis

Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG n.F. entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (vgl. § 66 Abs. 1 GKG n.F.) grundsätzlich "durch eines seiner Mitglieder...

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    BFH X E 1/05

      Entscheidungsstichwort (Thema) Besetzung des Senats bei Beschlüssen über Erinnerungen gegen Kostenrechnungen  Leitsatz (amtlich) Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei ...

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