OFD Münster, Verfügung v. 21.3.2003, S 2303 - 12 - St 13 - 33

Der Verband der deutschen Konzertdirektionen mit Sitz in München hat mit Schreiben vom 23.1.2003 – Rundschreiben 01/2003 – die Mitglieder auf Folgendes hingewiesen:

„In einem jüngst veröffentlichten Urteil befasste sich das Finanzgericht Köln mit der Frage des Begriffs der Einnahmen, die Grundlage für den Steuerabzug sind. Das Finanzgericht Köln bestätigt nunmehr die Auffassung, dass übernommene Nebenkosten nur dann dem Steuerabzug unterliegen, wenn sie keine eigenen Aufwendungen des Vergütungsschuldners sind. Nach den Ausführungen des Finanzgerichtes sind die Kosten für den Transport der Künstler sowie die Kosten für deren Unterbringung eigene Aufwendungen des Veranstalters und unterliegen nicht dem Steuerabzug, soweit ein eigenbetriebliches Interesse des Veranstalters vorliegt.” Gegen das Urteil des FG Köln vom 21.2.2002, 2 K 7912/00 wurde Revision eingelegt (Az. BFH: I R 22/02). Die Übernahme der Reisekosten erfolgt regelmäßig nicht überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Veranstalters, so dass insoweit Einnahmen des Künstlers/Sportlers usw. vorliegen, die nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG dem Steuerabzug unterliegen. Im Übrigen steht das vg. Urteil im Widerspruch zu dem Urteil des FG München vom 22.3.2002, 1 V 4030/01, EFG 2002 S. 835, und dem BFH-Beschluss vom 25.11.2002, I B 69/02, hiergegen wurde zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BVerfG: 2 BvR 167/03, sowie zu dem rechtskräftigen Urteil des FG München vom 1.7.1998, 1 K 1810/96, EFG 1998 S. 1411.

Da das Rundschreiben sowohl an Konzertdirektionen als auch an sonstige Veranstalter (Städte, Gemeinden etc.) verschickt wurde, bitte ich, verstärkt darauf zu achten, dass bei eingehenden Anmeldungen nach § 50a EStG auch die übernommenen Reisekosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sind (Spalte 4 auf der Rückseite des Anmeldevordrucks § 50a EStG).

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4

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