Leitsatz
Eine im Ausland ansässige Person unterliegt mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen (hier: Lkw) an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alternative 1 EStG 1997, als die Sachen tatsächlich im Inland genutzt werden.
Normenkette
§ 22 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 1, § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 1998 eine Spedition. Sie mietete Sattelzugmaschinen von einer AG liechtensteinischen Rechts an, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 51 % beteiligt war.
Die Sattelzugmaschinen wurden von der Klägerin ohne Gewinnaufschlag mit der (abgesehen von Währungsschwankungen) gleichen Miethöhe an selbstständige, in Deutschland ansässige Frachtführer weitervermietet. Die Laufzeiten der Anmietung von der AG und der Vermietung an die Frachtführer deckten sich. Die im Eigentum der AG stehenden Sattelzugmaschinen wurden in den Niederlanden an die Frachtführer übergeben. Jene führten anschließend mit den Sattelzugmaschinen ausschließlich Fahrten im Rahmen der Spedition der Klägerin durch. Die Sattelzugmaschinen waren in der Firmenfarbe der Klägerin gehalten und mit dem Firmen-Logo der Klägerin versehen. Fahrten erfolgten im Inland und im Ausland (hauptsächlich: Strecken zwischen Deutschland und Spanien); der inländische Streckenanteil lag unter 10 %.
Das FA nahm die Klägerin wegen unterlassenen Steuerabzugs als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Die AG habe sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erzielt.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.2.2012, 6 K 2147/10 H, Haufe-Index 2963973, EFG 2012, 1172).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf die Revision der Klägerin auf. Ein Steuerabzug erübrige sich, weil es an der dafür erforderlichen beschränkten Steuerpflicht fehle. Da die Lastkraftwagen weitgehend im Ausland eingesetzt worden seien, würden sie nicht im Inland "genutzt". Die Weitervermietung sei zwar im Inland erfolgt, doch genüge das nicht den tatbestandlichen Anforderungen des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Allerdings bedürfe es weiterer Sachaufklärung, um Näheres zu der tatsächlichen Inlandsnutzung festzustellen. Da der Tatbestand eine Erheblichkeitsgrenze nicht vorsehe, sei diese Feststellung nicht schon aus dem Grund entbehrlich, weil der inländische Streckenanteil unter 10 % betragen habe.
Hinweis
1. Es geht um die Reichweite der beschränkten Steuerpflicht im Rahmen der in § 49 EStG "objektsteuerartig" beschriebenen Katalogtatbestände, die zwar prinzipiell auf den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG aufbauen, den danach "breiten" und universellen Besteuerungszugriff dann aber "objektsteuerartig" auf solche Einkünfte verengen, denen ein besonderer territorialer Inlandsbezug zu eigen ist.
2. Im Urteilsfall ging es um den Erlös, der aus der Vermietung von Lkw, also von beweglichen Sachen, erwirtschaftet wurde. Solche Einkünfte unterfallen gemeinhin den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, bei beschränkt Steuerpflichtigen i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alternative 1 EStG.
Erfasst werden die sonstigen Einkünfte danach (u.a.) "aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland". Dieser an sich eindeutige Tatbestand kann Fragen aufwerfen, wenn es zwar um eine entsprechende Inlandsnutzung geht und eine solche auch gegeben ist, das allerdings nur in der Form, dass die vermieteten beweglichen Sachen im Inland vom Mieter ihrerseits weitervermietet werden. Tatsächlich genutzt werden die beweglichen Sachen indessen im Ausland. Genügt in einem solchen Fall die "verrechtlichte" Nutzung infolge der Weitervermietung? Oder kommt es auf die tatsächliche "Endnutzung" der Vermietungsgegenstände an?
3. Die Beantwortung dieser Frage erfordert einige recht verschlungenen Überlegungen und Subsumtionsversuche. Das eine wie das andere hat sicher gute Argumente für sich und das eine oder das andere lässt sich "hören".
Der BFH entnimmt dem beschriebenen Objektprinzip aber ein eher enges, eben objektbezogenes Regelungsverständnis. Und das spricht dafür, auf die tatsächliche Inlandsnutzung abzustellen. Die bloße Weitervermietung reicht also nicht aus.
Dafür, dass das richtig ist, spricht (u.a.), dass das Gesetz sehr feinsinnig zwischen den Einkünften aus der Nutzung (beweglicher Sachen) und den Einkünften aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung (von bestimmtem Know-how) unterscheidet. Die bloße rechtliche Weiternutzung wird also sehr wohl als etwas Besonderes erkannt und besteuerungsbegründend erfasst. Bewegliche Sachen sind davon jedoch ausgenommen.
4. Im Urteilsfall betraf das Ganze Lastkraftwagen, welche von einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft "in" das Inland vermietet, die sodann aber im europäischen Ausland eingesetzt wurden. Unterfallen die Vermietungseinkünfte unter diesen Umständen aber nicht ...