Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
§ 4 Abs. 4a Satz 1 EStG verstößt nicht gegen das sog. objektive Nettoprinzip und führt auch zu keiner Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungs- und Einkunftsarten.
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr als bilanzierender Gewerbetreibender tätig. Unter Berufung auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG ließ das Finanzamt Schuldzinsen i. H. von 14.474 DM nicht zum Abzug zu. Nach Bekanntgabe des BFH-Urteils vom 21.9.2005 (X R 47/03) wurden die nicht abziehbaren Schuldzinsen auf 12.387 DM berechnet. Zur Begründung der Klage trug der Kläger vor, dass die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 GG verstoße. Die Vorschrift verletze das objektive Nettoprinzip, weil es Ausgaben zur Erzielung des steuerpflichtigen Einkommens vom Betriebsausgabenabzug ausschließe. Außerdem führe sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungs- und Einkunftsarten. Da es bei einer Einnahmen-Überschussrechnung begrifflich keine Einlagen oder Entnahmen gebe, seien Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten, von der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht betroffen. Das Gleiche gelte für die Bezieher von Einkünften aus Überschusseinkunftsarten.
Entscheidung
In der Vergangenheit war die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen allein von der Verwendung der Darlehensmittel abhängig. Dadurch konnten Zinsen für privat veranlasste Kreditaufnahmen; z. B. durch das Zweikontenmodell; in den betrieblichen Bereich verlagert werden. Dieser Gestaltung wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG begegnen.
Hierin sah das FG keinen Verstoß gegen das sog. objektive Nettoprinzip, da Schuldzinsen nur insoweit vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden, als dem Betrieb zufließende Mittel nicht für betriebliche, sondern für private Zwecke verwendet werden und dadurch eine Darlehensaufnahme notwendig wird. Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG führt auch nicht zu einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungs- und Einkunftsarten. § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG ordnet ausdrücklich an, dass die Vorschrift bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden und Entnahmen und Einlagen hierzu gesondert aufzuzeichnen seien. Auch dass die Überschusseinkunftsarten nicht in die Vorschrift einbezogen werden, sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, weil die Nutzung des Zweikontenmodells um so größere steuerliche Auswirkungen gehabt habe, je höher die laufenden Einnahmen und Ausgaben im Verhältnis zu dem Nettoergebnis der wirtschaftlichen Betätigung waren und sich daher in erster Linie für betriebliche Betätigungen mit hohem Geldumsatz anboten.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 99/07).
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.05.2007, 15 K 20353/04