1 Beschwerderecht der Beschäftigten
Die Beschäftigten haben nach § 13 Abs. 1 AGG das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung "bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle" zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der 8 durch das AGG geschützten Diskriminierungsmerkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität) benachteiligt fühlen.
Darüber hinaus kann sich der betroffene Beschäftigte auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Diese hat neben einer beratenden Funktion für den Betroffenen auch die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten zu versuchen. Dazu kann sie, wenn der Betroffene damit einverstanden ist, auch den Arbeitgeber oder andere Beschäftigte um eine Stellungnahme ersuchen, kann diese aber nicht erzwingen.
2 Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat nach § 12 Abs. 5 AGG die Pflicht, "Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständigen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle bekanntzumachen". Das Gesetz setzt das Bestehen zuständiger Stellen voraus. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eigens eine für Beschwerden nach dem AGG zuständige Stelle einzurichten. Er kann vielmehr im Rahmen seiner Organisationshoheit eine oder mehrere der bereits bestehenden Stellen als zuständig benennen.
Die AGG-Beschwerdestelle kann mit anderen Beschwerdestellen (z. B. Compliance, Gleichstellung) verknüpft werden, sofern diese in der Lage ist, die Beschwerden zu bearbeiten.
AGG-Beschwerdestelle und interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) kommt dem Thema Ermöglichung von Beschwerden und Hinweisen auf Gesetzesverstöße eine noch größere Bedeutung zu. Das HinSchG verpflichtet Beschäftigungsgeber mit regelmäßig 50 und mehr Beschäftigten zur Einrichtung einer sog. "internen Meldestelle", an welche sich Beschäftigte wenden können. Ein Problem entsteht, wenn eine Benachteiligung nach dem AGG auch in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Da es für die beiden Beschwerdestellen unterschiedliche gesetzliche Anforderungen gibt, die jeweils zu beachten sind, muss durch den Arbeitgeber organisiert werden, wie bei einer etwaigen "Konkurrenzsituation" zu verfahren ist. Sollte für die Beschwerden nach dem AGG und die Hinweise nach dem HinSchG eine einheitliche Beschwerde-/Meldestelle eingerichtet werden, muss insbesondere sichergestellt sein, dass bei (auch) in den Anwendungsbereich des HinSchG fallende AGG-Beschwerden die deutlich strengeren Verfahrensvorgaben des HinSchG eingehalten werden, da ansonsten Bußgelder drohen. Deshalb spricht einiges dafür, die AGG-Beschwerdestelle und die interne Meldestelle nach dem HinSchG zu trennen. Geht bei der gesondert eingerichteten AGG-Beschwerdestelle eine Beschwerde ein, müsste wohl lediglich das vom AGG vorgegebene Verfahren eingehalten werden, auch wenn gleichzeitig der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet wäre.
3 In Betracht kommende Beschwerdestellen
Der Begriff der zuständigen Stelle ist nach der Gesetzesbegründung umfassend zu verstehen. In Betracht kommende Beschwerdestellen im Sinne des AGG sind zunächst alle Stellen im Betrieb, im Unternehmen oder in der Dienststelle, zu deren Aufgaben die Personalführung gehört. Solche Stellen sind insbesondere
- die Vorgesetzten,
- die Personalabteilung,
- die Betriebsleitung,
- die Geschäftsführung,
- der Arbeitgeber selbst.
Als Beschwerdestelle denkbar sind z. B. auch
Denkbar ist in auch die Einrichtung eines speziellen Beschwerdeausschusses oder eines sonstigen Gremiums (z. B. "Kompetenzteam Fairness am Arbeitsplatz" als Ansprechpartner bei Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung) durch Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.
Als AGG-Beschwerdestelle nicht geeignet sind der Betriebs- und Personalrat. Das AGG gewährt das Beschwerderecht gegenüber dem Arbeitgeber; für Beschwerden an den Betriebsrat sieht das BetrVG mit §§ 84 ff. BetrVG eigene Regungen vor. Auch die Schwerbehindertenvertretung oder Gleichstellungsbeauftragte/Beauftragte für Chancengleichheit sind als AGG-Beschwerdestelle nicht geeignet. Zu den Aufgaben der eben BGleiG und entsprechenden Gesetzen der Länder vorgesehenen Gleichstellungsbeauftragten gehört in der Regel die Überwachung der Durchsetzung der Gleichstellungsgesetze und der geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbote des AGG. Wenn sie gleichzeitig mit den Aufgaben der AGG-Beschwerdestelle betraut sind, die dem Arbeitgeber obliegen, kann es zu einer Interessenskollision kommen. Gleiches gilt für die Schwerbehindertenvertretung.