Kommentar

Der BFH hat mit Urteil vom 21.2.1991[1] entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, nicht als entgeltliche Überlassung einer Wohnung auf Lebenszeit, sondern als Anschaffungsgeschäft des Grundstücks zu beurteilen ist. Hierauf erging ein Nichtanwendungserlass[2]. Die dementsprechenden Ausführungen wurden in das BMF-Schreiben vom 24.7.1998[3] aufgenommen.

An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten. Vielmehr wird das BMF-Schreiben vom 5.8.1992 aufgehoben und Rz. 33 des BMF-Schreibens vom 24.7.1998 wie folgt gefasst: "Ist das Grundstück in der Weise belastet, dass an einer Wohnung ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht zugunsten eines anderen begründet worden ist, sind die für einen Zuwendungsnießbrauch geltenden Grundsätze insoweit entsprechend anzuwenden. Zur Abgrenzung von unentgeltlich, entgeltlich und teilentgeltlich zugewendeten dinglichen Wohnrechten vgl. Rz. 10 bis 13. Die Übertragung eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, stellt keine entgeltliche Überlassung des Wohnrechts, sondern ein auf die Anschaffung des Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft dar."

Diese Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Anwendung zu einem Nachteil gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung führt, ist dieses Schreiben erstmals anzuwenden, wenn die Bestellung eines dinglichen Wohnrechts gegen Übertragung eines Grundstücks im privaten Bereich nach dem 31.5.2006 erfolgt ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 29.5.2006, IV C 3 – S 2253 – 16/06

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