Nachdem der aufgrund eines Beratungsstellenvertrags mit einem Lohnsteuerhilfeverein für diesen tätige Leiter einer Beratungsstelle gewerblich tätig ist, sind Beratungsstellenleiter auch IHK-Mitglieder[1] und als solche beitragspflichtig.

Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid ist die Beitragsordnung der IHK. Der Beratungsstellenleiter ist Kammerangehöriger i. S. v. § 3 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 IHKG. Die dort geforderte Veranlagung zur Gewerbesteuer bedeutet, dass der Beratungsstellenleiter nach § 2 Abs. 1 GewStG objektiv der Gewerbesteuerpflicht unterliegen muss. Hierfür ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG Voraussetzung. Davon ist bei der Tätigkeit eines Beratungsstellenleiters auszugehen.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass nach § 27 StBerG die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine führt und die IHK hinsichtlich der Beratungsstellenleiter die Aufgaben nach § 1 IHKG wahrnimmt.

[1] BayVGH, Urteil v. 7.3.1996, 22 B 96.359, Stbg 1997 S. 179.

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