Betriebsausgabenabzug: Kosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ferienwohnungen
Praxis-Hinweis: Ferienwohnungen fallen nicht unter das Abzugsverbot wegen Betriebsstätte vor Ort
Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 24.5.2023 XI R 37/20) betrifft einen eher ungewöhnlichen Sachverhalt. Ein Lohnsteuerhilfeverein machte Ausgaben für die Anmietung von Ferienappartements geltend, die er unentgeltlich an Beratungsstelleneiter zur Verfügung stellte. Das Finanzamt sah diese als Gästehäuser an und verweigerte den Betriebsausgabenabzug, da Ausgaben für Gästehäuser unter die nicht abziehbaren Betriebsausgaben fallen. Der BFH prüfte die gesetzlichen Voraussetzungen allerdings genau und kam zu der zutreffenden Ansicht, dass hier die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht erfüllt sind. Der Lohnsteuerhilfeverein hatte nämlich an dem Ort, an dem die Appartements lagen, auch eine Betriebsstätte. Dies reicht, um doch zu einem Abzug der Ausgaben zu kommen.
Fordert das Finanzamt aufgrund der eigenen Richtlinien weitergehende Voraussetzungen für die Abziehbarkeit, hat dies keine Grundlage im Gesetz. Insofern zeigt das Urteil sehr deutlich, dass eben das Gesetz maßgeblich ist und nicht die Richtlinien. Zu befürchten steht allerdings, dass die Finanzverwaltung mit diesem ihr sicherlich nicht genehmen Urteil verfährt wie so oft – der Gesetzgeber wird um eine Anpassung des Gesetzes i. S. d. Finanzverwaltung gebeten.
Finanzverwaltung lehnte Betriebsausgabenabzug ab
Strittig war die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Gästehaus des Klägers. Dieser ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der verschiedene Beratungsstellen unterhält. Der Kläger mietete im Streitjahr 2 Ferienapartments an einem Ort, an dem er auch eine Beratungsstelle unterhält. Die Aufwendungen machte er als Betriebsausgaben geltend. Die Appartements überließ er den Beratungsstellenleitern jeweils für eine Woche unentgeltlich. Die Beratungsstellenleiter sind freiberuflich tätig.
Das Finanzamt erkannte diesen Betriebsausgabenabzug nicht an, da hier Gästehäuser i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegen würden, sodass es sich um nicht abziehbare Betriebsausgaben handele. Der Kläger rügte die Nichtabziehbarkeit. Seiner Auffassung nach sind die Voraussetzungen der Bestimmung nicht erfüllt. Die Regelung sei nicht anwendbar, da der Kläger in dem Ort auch eine Betriebsstätte unterhält. Die weitergehende Voraussetzung in den EStR, dass die Nutzer der Appartements die Betriebsstätte auch üblicherweise besuchen, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Das Einspruchs- und das Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Der Kläger wandte sich deshalb im Wege der Revision an den BFH.
BFH bestätigte den Betriebsausgabenabzug
Der BFH sah die Revision als begründet an und hob die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg auf. Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Abzugsverbot für Gästehäuser eingreift. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG dürfen Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Ort des Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, den Gewinn nicht mindern. Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt, da der Kläger vor Ort eine Betriebsstätte unterhält. Nach dem Gesetz ist es nicht erforderlich, dass darüber hinaus die Geschäftsfreunde (die Beratungsstellenleiter, die keine Arbeitnehmer des Klägers sind) die Betriebsstätte auch üblicherweise besuchen. Diese Voraussetzung, die sich aus R 4.10. Abs. 10 Satz 3 EStR ergibt, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich und muss deshalb nicht erfüllt sein. Insofern war hier der Betriebsausgabenabzug in jedem Fall zuzulassen.
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