Die hiergegen eingelegte Klage blieb erfolglos.
Anscheinsbeweis: Es bestehe ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines dem Gesellschafter-GF zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw. Denn es sei ein auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützter Grundsatz, dass ein zur Verfügung stehendes Kfz tatsächlich auch privat genutzt werde, wenn die Möglichkeit dazu bestehe. Dies gelte insbesondere bei repräsentativen, neuwertigen und hochpreisigen Fahrzeugen.
Eine Nutzungsuntersagung stehe dem Anscheinsbeweis nicht entgegen. Stattdessen hätten weitere organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen, um eine Privatnutzung auszuschließen. Auch fehle es an einer Überwachung der Nutzung durch die Kl’in, die z.B. durch ein Fahrtenbuch möglich gewesen wäre. Dies sei erforderlich, da es ansonsten im freien Belieben des GF stehe, eine vGA durch Vereinbarung eines formalen Verbots auszuschließen. Auch führe alles andere zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Einzelunternehmern und Personengesellschaften, für die ein solcher Anscheinsbeweis ebenfalls gelte.
Vorliegend keine Erschütterung des Anscheinsbeweises: Der Beweis sei hier auch nicht erschüttert worden. Eine solche Entkräftung gelinge z.B., wenn dem GF privat
- andere Fahrzeuge ständig und uneingeschränkt zur Verfügung stünden,
- die dem betrieblichen Kfz in Status und Gebrauchswert vergleichbar seien.
Diesen Beweis habe die Kl’in hier nicht geführt; es fehle insoweit an Nachweisen zu den betroffenen Kfz. Selbst wenn dieser Beweis geführt worden wäre, würde dies hier aber nicht genügen, da der Porsche Boxter Cabriolet nicht mit dem Porsche Cayenne vergleichbar sei. Ersterer sei wesentlich älter und habe eine schlechtere Emissionsklasse. Auch der Opel Agila sei mit dem Porsche Cayenne nicht vergleichbar und stünde dem GF auch nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Daher sei es der Kl’in nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Zur Höhe der vGA äußert das Gericht noch, dass diese fehlerhaft nach der 1 %-Methode bemessen wurde, obwohl für die vGA der Nutzungsvorteil nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bemessen sei – also der Ansatz des gemeinen Werts hätte erfolgen müssen. Mangels anderer Maßstäbe müsse hier regelmäßig eine Schätzung der Fixkosten erfolgen, die die Gesellschaft übernimmt, die dann noch um einen Gewinnzuschlag von 5-10 % und die Umsatzsteuer zu erhöhen sei. Auch für eine nutzungsanteilige Aufteilung der Kosten sei kein Raum, da die Bewertung allein nach Fremdvergleichsmaßstäben zu erfolgen habe. Beachten Sie: Wegen § 96 Abs. 1 S. 2 FGO könne eine höhere Berechnung der vGA durch das Gericht gleichwohl nicht erfolgen.
Vergleichbar ist das Ergebnis mit einer Entscheidung des FG Münster v. 28.4.2023 (s. nachfolgend).