Anscheinsbeweis spricht für private Kfz-Nutzung

Trotz eines vereinbarten Privatnutzungsverbots sprach der Anscheinsbeweis in einem vom FG Köln entschiedenen Fall für eine private Kfz-Nutzung des Firmen-Pkw, sodass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu bejahen war.

Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Im Rahmen einer Betriebsprüfung einer GmbH wurde die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen und dafür eine vGA und bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe berücksichtigt. Hintergrund war, dass auf den Geschäftsführer privat nur ein Cabrio zugelassen war und er damit auf den Firmenwagen auch für private Zwecke angewiesen sei. Die GmbH verneinte dies und verwies auf ein ausgesprochenes Nutzungsverbot für private Zwecke. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Private Pkw-Nutzung

Auch das FG hat den Ansatz einer vGA bzw. einer unentgeltlichen Wertabgabe im Zusammenhang mit dem Firmen-Pkw wegen eines nicht erschütterten Anscheinsbeweises für rechtmäßig erachtet. Die Frage, ob tatsächlich eine (unbefugte) private Pkw-Nutzung vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Da diese Steuer erhöhend wirkt, trägt grundsätzlich das Finanzamt die objektive Beweislast (Feststellungslast).

Anscheinsbeweis für private Mitbenutzung

Zuvor ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich das Gericht z. B. unter Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises eine Überzeugung von den tatsächlichen Lebensumständen bilden kann. Dabei liegt dem Anscheinsbeweis ein typischer, aber nicht unbedingt der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde. Dabei gelangte das FG als Ergebnis der Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung, dass eine private Mitbenutzung des Firmen-Pkw vorgelegen hat. Das FG stützt sich dabei nicht zuletzt auch auf die Grundsätze der BFH-Urteile BFH, Urteil v. 23.1.2008, I R 8/06 bzw. BFH, Urteil v. 17.7.2008, I R83/07.

Prüfung einer vGA

Dem steht auch die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (insbesondere Urteil v. 8.8.2013, VI R 71/12) nicht entgegen, wonach für die lohnsteuerrechtliche Behandlung ein Anscheinsbeweis als Feststellung der privaten Nutzung nicht ausreicht, sofern keine zusätzlichen objektiven Beweise vorliegen. Diese Grundsätze sind nicht auf die Ebene der GmbH bei Prüfung einer vGA übertragbar und auch nicht für die umsatzsteuerliche Wertung als unentgeltliche Wertabgabe.

Entscheidung ist rechtskräftig

Das FG hat angesichts der anders lautenden Rechtsprechung des BFH zum Anscheinsbeweis beim Lohnsteuerabzug die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Entscheidung wurde jedoch rechtskräftig.

FG Köln, Urteil v. 8.12.2022, 13 K 1001/19


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