BMF, Schreiben v. 17.7.1997, IV C 8 - S 6031 - 138/97
Anfrage des Bundes der Steuerzahler:
Zum 1.7.1997 sind bei der Kraftfahrzeugsteuer umfassende Änderungen in Kraft getreten. Wie zahlreiche Zuschriften belegen, sind mit den Änderungen in der Praxis ganz erhebliche Probleme verbunden.
So wird – unabhängig vom Kriterium des Schadstoffausstoßes der Kreis von Fahrzeugen, die bisher von der Kfz-Steuer ausgenommen waren, eingeschränkt. Dies gilt u.a. für selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Dadurch kommt es insbesondere für Baufirmen zu ganz erheblichen Mehrbelastungen. Zusätzliche Belastungen und Komplizierungen ergeben sich auch dadurch, daß Leichtkrafträder mit einem hohen Verwaltungsaufwand in die Besteuerung einbezogen werden.
Beträchtliche Unsicherheiten hat das Kfz-Steuer-Änderungsgesetz auch bei den Besitzern von sogenannten Oldtimern ausgelöst. Zum einen betrifft dies die Vergabe von Oldtimer-Kennzeichen, die bis zur endgültigen Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung offensichtlich ungeklärt bleibt, zum anderen werden die Halter von solchen Oldtimern (mit geringem Hubraum) benachteiligt, bei denen sich die Kfz-Steuer durch die Anwendung des pauschalen Steuersatzes erhöht.
Zu kritisieren ist ferner, daß bei bestimmten Fahrzeugen als Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer Schadstoffgruppe eine besondere Herstellerbescheinigung notwendig ist, während bei anderen Fahrzeugen hierfür die Schlüsselnummer ausreicht. Durch das Erfordernis einer Herstellerbescheinigung kommt es zu unnötigen Komplizierungen und Benachteiligungen.
Insgesamt ist festzustellen, daß die Kfz-Steuer durch die jüngsten Rechtsänderungen ganz erheblich verkompliziert wird. Für viele Fahrzeughalter ergeben sich ungerechtfertigte Mehrbelastungen. Nach unserem Dafürhalten sind deshalb Korrekturen dringend geboten.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns darlegen würden, wie Sie die Problematik beurteilen und welche Möglichkeiten Sie sehen, den Betroffenen zu helfen.
Außerdem möchten wir Sie bitten, uns mitzuteilen, inwieweit die Finanzämter von sich aus die neue Kfz-Steuer festsetzen und in welchen Fällen die Fahrzeughalter „aktiv” werden müssen.
Antwort des BMF:
Nach dem bis zum 24.4.1997 geltenden Recht war nach § 3 Nr. 1 KraftStG das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreit, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind.
Aufgrund des Artikels 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I vom 24.4.1997, Seite 805) ist durch Neufassung von § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit das Halten von
„Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, nach § 18 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keiner Betriebserlaubnis bedürfen und nach § 18 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kein amtliches Kennzeichen führen müssen.”
Diese Neuregelung ist am Tage nach der Verkündung des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 – also am 25.4.1997 – in Kraft getreten. Der Steuerpflicht unterliegen nunmehr solche zulassungsfreie Fahrzeuge, die sowohl ein amtliches Kennzeichen als auch eine Betriebserlaubnis haben müssen. Im Ergebnis sind seit denn 25.4.1997 folgende nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge steuerpflichtig:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
- Leichtkrafträder,
- Arbeitsmaschinen als Anhänger, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt,
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.
Der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages hat die von der Bauwirtschaft vorgetragenen nachteiligen Folgen für diesen Wirtschaftszweig aufgrund der finanziellen Belastung zum Anlaß genommen, in seiner Sitzung am 19.6.1997 dem Deutschen Bundestag vorzuschlagen, die bis zum 24.4.1997 gültige Fassung des § 3 Nr. 1 KraftStG im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1998 rückwirkend wiederherzustellen. Der Bundestag hat das Steuerreformgesetz 1998 am 20.6.1997 mit dieser Änderung beschlossen. Allerdings ist nicht auszuschließen, daß die Länder, die die jetzt geltende Regelung schon seit langer Zeit für unumgänglich gehalten haben, die Wiederherstellung der alten Fassung des § 3 Nr. 1 KraftStG nicht mittragen. Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zum Steuerreformgesetz 1998 bleibt deshalb abzuwarten.
Aufgrund der Beratungen des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 im Vermittlungsausschuß wurde § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG um eine Regelung ergänzt, wonach die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen, sobald dafür die entsprechenden Voraussetzungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt sind, der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt (Drucksache 13/7169). Durch Verweis in § 9 Abs. 4 KraftStG auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG fü...