Zum Grundsatz, dass erst nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Jahreserklärung abzugeben ist, gibt es Ausnahmen.
1.2.1 Kürzerer Zeitraum
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahrs.
Endet die unternehmerische Tätigkeit während des Kalenderjahrs, ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bereits binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben.
Vorzeitige Abgabe der Jahreserklärung bei Betriebsaufgabe
Der Raumausstatter R hat mit dem 31.8.01 seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt. Der kürzere Besteuerungszeitraum umfasst die Zeit vom 1.1.01 bis 31.8.01. R muss für diesen Besteuerungszeitraum die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 30.9.01 abgeben. Dies hat R von sich aus zu beachten; er wird hierzu nicht vom Finanzamt besonders aufgefordert.
1.2.2 Gefährdung des Steueranspruchs
Das Finanzamt kann einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist. Hiervon macht die Finanzverwaltung regelmäßig keinen Gebrauch.
1.2.3 Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr
Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Man spricht hierbei von der Beförderungseinzelbesteuerung. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfällt in solchen Fällen.
1.2.4 Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen. Man spricht bei dieser Sonderregelung von der Fahrzeugeinzelbesteuerung. Betroffen sind hiervon in erster Linie private Erwerber. In diesen Fällen hat der Erwerber spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tags, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck – das ist ein besonderer Vordruck – abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat.
Die Steuer entsteht am Tag des Erwerbs. Gibt der Erwerber eine solche Steuererklärung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist.
Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch Privatperson im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Der in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer A erwirbt am 15.8. in den Niederlanden ein neues Fahrzeug und lässt dieses zum Verkehr in Deutschland zu.
Die Steuer für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht am 15.8. A muss spätestens bis zum 25.8. eine Steuererklärung abgeben und die berechnete Steuer auch bis zu diesem Tag an das Finanzamt bezahlen.
1.2.5 Besondere Besteuerungsverfahren
Es gelten zudem bei folgenden Fällen besondere Besteuerungszeiträume:
- Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18i UStG Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hier geht es um Fälle, in dem diese Unternehmer Steuerschulder für bestimmte Dienstleistungen (sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstigen Leistungen) sind und an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt.
- Macht ein Unternehmer von § 18j UStG Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Diese Fallgruppe betrifft das besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen.
- Macht ein Unternehmer oder ein in seinem Auftrag handelnder Vertreter von § 18k UStG Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum der Kalendermonat. Dieser Fall betrifft das besonderes Besteuerungsverfahren für bestimmte Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR.