Leitsatz

Ein Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des FG unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist (Abgrenzung zum BFH, Beschluss vom 9.11.2004, V S 21/04, BStBl II 2005, 101).

 

Normenkette

§ 70 Satz 1 FGO , § 17 Abs. 1 GVG, § 20a , § 21 Abs. 1 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Portugal, die u.a. im Streitjahr (1998) im Inland Bauleistungen erbracht hat. Streitig ist, ob sie in diesem Zusammenhang eine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 DBA Portugal besessen hat. Das früher für die Veranlagung der Klägerin zuständige FA B hat das angenommen und auf dieser Basis gegen die Klägerin einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr erlassen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren bei dem für das FA B zuständigen FG Münster Klage erhoben.

Nachdem im Verlauf des Klageverfahrens § 20a AO in Kraft getreten war, teilte das FA B dem FG mit, dass das FA K für den Steuerfall zuständig geworden und deshalb Verfahrensbeteiligter sei. Das FG erließ daraufhin ein Urteil mit dem Tenor, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werde. Im Rubrum des Urteils ist als Beklagter das FA K aufgeführt, das seinen Sitz im Bezirk des Hessischen FG hat. Dagegen hat das FA K Revision eingelegt.

 

Entscheidung

Der BFH hat nicht in der Sache entschieden, sondern ein Zwischenurteil gem. § 99 Abs. 2 FGO über die Zuständigkeit des FG erlassen: Zuständig bleibe das FG Münster, unbeschadet des Beteiligtenwechsels.

 

Hinweis

Der Urteilsfall betrifft eine eher selten anzutreffende Verfahrenskonstellation:

Nach § 38 Abs. 1 FGO ist in einem FG-Prozess dasjenige FG örtlich zuständig, in dem die beklagte Behörde ihren Sitz hat. Ändert sich im Lauf des Klageverfahrens nun die Zuständigkeit des FA und wird ein anderes FA zuständig, dann wird dieses kraft Gesetzes Verfahrensbeteiligter. Das neue FA tritt an die Stelle des alten.

Dieser Wechsel schlägt jedoch im Regelfall bei einer Anfechtungsklage nicht auf das FG durch. Auch dann, wenn das neue FA zu einem anderen Gerichtsbezirk gehört, so bleibt es insoweit doch bei der bisherigen Gerichtszuständigkeit. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG für die Zulässigkeit des Rechtswegs und gilt gem. § 70 Satz 1 FGO für die örtliche Zuständigkeit entsprechend. Und das ist auch im Fall einer Verweisung an ein anderes Gericht unbedingt zu beachten (vgl. Beschluss vom 20.12. 2004, VI S 7/04, in diesem Heft auf S. 303).

Anders verhält es sich allerdings, sofern sich gleichzeitig der Verfahrensgegenstand verschiebt und verändert (BFH, Beschluss vom 9.11.2004, V S 21/04, BFH-PR 2005, 117), also in Verpflichtungsfällen, wohl auch im Fall der Klageänderung. Dazu grenzt der BFH im Urteilsfall ausdrücklich ab.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Zwischenurteil vom 25.1.2005, I R 87/04

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