Die Vorschrift des § 8b KStG stellt auf der Ebene der Körperschaft Gewinnausschüttungen anderer Körperschaften sowie Vermögensmehrungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an diesen Körperschaften steuerfrei. Damit wird eine Mehrfachbesteuerung vermieden, wenn Ausschüttungen und Vermögensmehrungen über mehrere Beteiligungsebenen durchgeleitet werden. Erst wenn der Gewinn die Ebene der Körperschaft verlässt und an eine natürliche Person ausgeschüttet wird, kommt es zur steuerlichen Erfassung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens bzw. zur Versteuerung mit dem Abgeltungssteuersatz i. H. v. 25 %. Ohne die Steuerfreistellung des § 8b KStG wäre eine mittelbare Beteiligung gegenüber der unmittelbaren Beteiligung schlechtergestellt.
§ 8b Abs. 1 KStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die zur Körperschaftsteuer zu veranlagen sind. Bei von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften muss sich die Beteiligung in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb befinden. Neben unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften kann sich § 8b KStG auch bei beschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. § 2 KStG auswirken. Dies wäre z. B. bei einer ausländischen Gesellschaft der Fall, wenn die Beteiligungserträge in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Erzielt eine ausländische Gesellschaft die inländischen Beteiligungserträge außerhalb ihrer Betriebsstätte, ist die Körperschaftsteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug bereits abgegolten. Zu einer Körperschaftsteuerveranlagung und Anwendung des § 8b KStG kommt es dann nicht mehr. Die Freistellung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen gilt für sämtliche Beteiligungen an Körperschaften, deren Ausschüttungen oder Auskehrungen bei den Empfängern zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Bezüge von inländischen oder ausländischen Körperschaften handelt. Bei § 8b KStG handelt es sich um eine Vorschrift zur steuerlichen Einkommensermittlung. Die Gewinnermittlung bleibt unberührt, die Korrektur erfolgt außerhalb der Steuerbilanz. Die Vorschrift ist eine Sonderregelung, die den Regelungen des Teileinkünfteverfahrens in § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG vorgeht.
Umgekehrt sind sämtliche Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.
Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 % der Bezüge aus Anteilen an einer (in- oder ausländischen) Kapitalgesellschaft gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung. § 8b Abs. 10 KStG enthält eine Regelung zur Bekämpfung von Steuergestaltungen mit der Wertpapierleihe. Auch Darlehen, die an Tochtergesellschaften gewährt werden, fallen unter die Nichtabziehbarkeit.