Rz. 5

Auf die Höhe des Kapitalanteils und die Beherrschungsmöglichkeit kommt es bei der Beurteilung des Beteiligungscharakters nicht an, doch sind Zweifel, ob eine Beteiligung gegeben ist oder nicht, dann ausgeschlossen, wenn das beteiligte Unternehmen mehr als 20 % der Kapitalanteile am Beteiligungsunternehmen hält. Nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB wird eine Beteiligung vermutet (sog. Beteiligungsvermutung), "wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten."

 

Rz. 6

Die Berechnung der Anteilsvermutung bei Kapitalgesellschaften ergibt sich aus § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 16 Abs. 2 und 4 AktG. In die Berechnung sind der direkte und der indirekte Anteilsbesitz einzubeziehen. Es gilt folgende Formel:

 
Anteilsquote = Direkter Anteilsbesitz + indirekter Anteilsbesitz des Unternehmens am gezeichneten Kapital des anderen Unternehmens × 100
Gesamtbetrag des gezeichneten Kapitals des anderen Unternehmens ./. eigene Anteile des anderen Unternehmens (einschl. Anteile Dritter für Rechnung des anderen Unternehmens)

Tab. 1: Formel Anteilsquote

Anteile an Personenhandelsgesellschaften sind, sofern sie zum Anlagevermögen i. S. v. § 247 Abs. 2 HGB gehören, stets bei den Beteiligungen i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB auszuweisen. Auf die Beteiligungsquote kommt es dabei nicht an. Die Beteiligung stellt – im Gegensatz zu der Handhabung in der Steuerbilanz – einen einheitlichen Vermögensgegenstand dar.[1]

 

Rz. 7

Die Beteiligungsvermutung kann widerlegt werden,[2] indem nachgewiesen wird, dass

  • eine andauernde Verbindung der Unternehmen nicht begründet werden kann, weil eine kurzfristige Veräußerung beabsichtigt und realisierbar ist oder
  • weil die Förderung für den eigenen Geschäftsbetrieb nicht gegeben ist, z. B. als Folge bestehender Mehrheitsverhältnisse.

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