Rz. 13

Auch für die GuV-Rechnung hat die Beteiligungsdefinition Bedeutung. § 275 Abs. 2 HGB schreibt für Kapitalgesellschaften und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften in Nr. 9 für das Gesamtkostenverfahren[1] den gesonderten Ausweis der "Erträge aus Beteiligungen" vor; als "Davon-Vermerk" sind die Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anzugeben.

Darüber hinaus können folgende GuV-Positionen berührt werden (Umsatzkostenverfahren in Klammern):

 
  • Verkauf einer Beteiligung über Buchwert
  • und Zuschreibungen
Pos. 4 (6) "sonstige betriebliche Erträge"
  • Abschreibungen
Pos. 12 (11) "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens". Da bei Beteiligungen nur außerplanmäßige Abschreibungen in Betracht kommen, sind sie gem. § 277 Abs. 3 HGB gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
  • Verkauf einer Beteiligung unter Buchwert
Pos. 8 (7) "sonstige betriebliche Aufwendungen"

Tab. 2: Beteiligungen in GuV-Positionen

[1] § 275 Abs. 3 Nr. 8 HGB beim Umsatzkostenverfahren.

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