Die Mindestangabe ist dabei auf die mit Buchstaben bezeichneten Posten in der Bilanzgliederung begrenzt. Gegenüber den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften entfällt somit die Pflicht zum gesonderten Ausweis auch der mit römischen Zahlen bezeichneten Posten. Der Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern kann entfallen, wenn das Wahlrecht des § 274a Nr. 4 HGB genutzt wird, das kleine Kapitalgesellschaften von der Ermittlung latenter Steuern befreit. Hiervon unbenommen bleibt das Erfordernis zur Bildung von Rückstellungen für passive latente Steuern.
Die Anforderungen des § 247 Abs. 1 HGB ist bei Inanspruchnahme der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften regelmäßig erfüllt. Daher ist eine weitere Untergliederung nicht notwendig. Im Regelfall kann sich die in der folgenden Tabelle dargestellte Minimalbilanz ergeben.
Minimalbilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft | |||
Aktivseite | Passivseite | ||
A. | Anlagevermögen | A. | Eigenkapital |
B. | Umlaufvermögen | B. | Rückstellungen |
C. | Rechnungsabgrenzungsposten | C. | Verbindlichkeiten |
D. | Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung | D. | Rechnungsabgrenzungsposten |
Explizite Befreiung von Zusatzangaben
Der Gesetzgeber hat eine Einschränkung der Erleichterung der verkürzten Bilanzaufstellung für bestimmte Gesellschaften und eine weitere Erleichterung hinsichtlich des Bilanzausweises implementiert. § 264c Abs. 5 HGB stellt klar, dass die in § 264c Abs. 1-4 HGB festgeschriebenen Sondervorschriften für Kapital- und Co-Gesellschaften bei der Ermittlung – nicht jedoch der Gliederung – gelten. Mit dieser Regelung wurde gleichzeitig auch die Erleichterung für kleine Kapital- und Co-Gesellschaften eingeführt, die ihrer Bilanz bislang auch bei der für kleine Kapitalgesellschaften verkürzten Bilanzen um diese rechtsformspezifischen Angaben zu erweitern hatten.
Die Bezeichnungen „Ermittlung“ sowie „Gliederung“ sind insofern unglücklich, als dass diese Begriffe im Zusammenhang mit der Bilanz so nicht geläufig sind. Mit der Ermittlung kann nur die Berechnung, mit der Gliederung nur der Ausweis gemeint sein. Dies bedeutet, dass bei diesen Gesellschaften zunächst die gemäß § 264c Abs. 1-4 HGB vorgeschriebenen Angaben/Posten zu ermitteln sind. Konkret sind dies:
- Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern,
- Kapitalanteile, Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/-fehlbetrag,
- Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile.
Im Rahmen des Ausweises kann auf diese Posten dann jedoch verzichtet werden, da dies nach Auffassung der Bundesregierung für reine Kapitalgesellschaften ebenso gilt und kein Anlass für eine schärfere Regelung für Kapital- und Co-Gesellschaften gesehen wird.
Verkürzte GuV-Gliederung für Kleinstkapitalgesellschaften
§ 275 Abs. 5 HGB gestattet Kleinstkapitalgesellschaften die Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Mindestangaben wurden gegenüber § 275 Abs. 2 und 3 HGB erheblich reduziert, sodass nur noch die in der folgenden Tabelle (hier im Vergleich zur GuV von kleinen Kapitalgesellschaften mit Erleichterung aus § 276 HGB) aufgelisteten Posten darzustellen sind.
GuV von Kleinstkapitalgesellschaften | GuV von kleinen Kapitalgesellschaften mit Erleichterung aus § 276 HGB | ||
1. | Umsatzerlöse | 1. | Rohergebnis |
2. | Sonstige Erträge | ||
3. | Materialaufwand | ||
4. | Personalaufwand | 6. | Personalaufwand: |
a) Löhne und Gehälter | |||
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung | |||
5. | Abschreibungen | 7. | Abschreibungen: |
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | |||
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten | |||
6. | sonstige Aufwendungen | 8. | sonstige betriebliche Aufwendungen |
9. | Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen | ||
10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen | ||
11. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen | ||
12. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | ||
13. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen | ||
7. | Steuern | 14. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
15. | Ergebnis nach Steuern | ||
16. | sonstige Steuern | ||
8. | Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag | 17. | Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag |
Wenn Kleinstkapitalgesellschaften vom Wahlrecht der verkürzten GuV-Gliederung Gebrauch machen, dürfen sie nicht auch noch zusätzlich die Zusammenfassung der Positionen zum Rohergebnis vornehmen. Demnach können Kleinstkapitalgesellschaften grds. zwischen der allgemeinen GuV-Darstellung, der verkürzten GuV-Gliederung für Kleinstkapitalgesellschaften und dem Ausweis eines Rohergebnisses analog zu kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften wählen.
Was ich weder aus diesem Artikel, noch aus dem Gesetzestext, noch aus den Angaben auf der Webpräsenz des Bundesanzeigers entnehmen kann, ist wie die Mitteilung über den Status als Kleinstkapitalgesellschaft adressiert und zugestellt werden soll.
Ich frage mich,
a) ob ein Brief notwendig ist bzw. Fax oder Email reicht oder es sogar eine direkte Schnittstelle zur Übertragung gibt (letzteres ist bei einem formlosen Schreiben wohl unwahrscheinlich)
b) wer bzw. welche Abteilung des Bundesanzeigers als Briefadressat fungieren soll bzw. was die richtige Faxnummer, Emailadresse ist.
Ich fürchte, wenn das Schreiben einfach nur generell an den Bundesanzeiger versandt wird, landet es vielleicht nicht an der richtigen Stelle und gilt rechtlich als nicht zugestellt.
Wir haben Ihre Fragen an unsere Fachautoren weitergegeben. Die ausführliche Antwort finden Sie in diesem Beitrag, den wir gerade veröffentlicht haben: https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/microbilg-keine-anmeldung-beim-bundesanzeiger_188_174220.html
Beste Grüße, Marcus Surges, Redaktion Finance