a) Gewinnbegriff
Der Rechtsbegriff "Gewinn" ist in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG definiert. Er ist für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblich. Hierzu gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes. Der Gewinn ist nicht um vorgenommene Absetzungen für Abnutzung zu erhöhen, da die Vorschrift konzeptionell auf das steuerliche Eigenkapital bezogen ist (s. Ausführungen unter II. 1) und den Schuldzinsenabzugs nicht liquiditätsbezogen begrenzt.
Außerbilanzielle Korrekturen sind insbesondere nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt z.B. für
Beachten Sie: Auf Antrag können außerbilanzielle Hinzurechnungen letztmals für Wirtschaftsjahre (WJ) berücksichtigt werden, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben (WJ 2020 bzw. 2020/21). Bei einer Mitunternehmerschaft ist dieser Antrag einvernehmlich von allen Mitunternehmern zu stellen.
Beraterhinweis Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und somit der Nichtansatz der außerbilanziellen Kürzungen und Hinzurechnungen unberücksichtigt bleibt. In der Beratung ist die Ausübung dieses Wahlrechts anhand einer Günstigerrechnung zu überprüfen.
Verluste: Der Begriff des Gewinns umfasst auch einen Verlust. Verluste sind daher sowohl im Besteuerungszeitraum als auch für die Vorjahre in die Berechnung von Über- oder Unterentnahmen einzubeziehen. Beachten Sie: In beiden Fällen ist die Überentnahme aber auf den kumulierten Entnahmeüberschuss (Entnahmen ./. Einlagen) zu begrenzen.
b) Entnahmen/Einlagen
Der allgemeine Begriff der Entnahmen und Einlagen gilt auch für Zwecke der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs. Erfasst werden alle Entnahmen bzw. Einlagen
- in Geld und Geldeswert und
- die Überführung von Sachen, Leistungen und Nutzungen in oder aus dem privaten Bereich.
Beachten Sie: Die kurzfristige Einlage von Geld stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen.
Beraterhinweis Bei Mitunternehmerschaften liegen Entnahmen vor, wenn Barentnahmen, Waren, Nutzungen und Leistungen in einen betriebsfremden Bereich überführt werden. Demgemäß stellt die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung auf ein privates Konto des Mitunternehmers eine Entnahme dar. Dies gilt nicht, wenn die Vergütung auf seinem Kapitalkonto gutgeschrieben wird.
Steuerfreie Entnahmen: Bei steuerfreien Entnahmen (z.B. § 13 Abs. 4 und 5 EStG) ist grundsätzlich der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergebende Wert anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn die darauf beruhende Gewinnerhöhung ebenfalls außer Ansatz bleibt. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 55 Abs. 6 EStG.
Betriebsaufgabe/-veräußerung: Zu den Entnahmen gehören auch Überführungen von Wirtschaftsgütern des B...