Der allgemeine Begriff der Entnahmen und Einlagen gilt auch für Zwecke der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs. Erfasst werden alle Entnahmen bzw. Einlagen
- in Geld und Geldeswert und
- die Überführung von Sachen, Leistungen und Nutzungen in oder aus dem privaten Bereich.
Beachten Sie: Die kurzfristige Einlage von Geld stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen.
Beraterhinweis Bei Mitunternehmerschaften liegen Entnahmen vor, wenn Barentnahmen, Waren, Nutzungen und Leistungen in einen betriebsfremden Bereich überführt werden. Demgemäß stellt die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung auf ein privates Konto des Mitunternehmers eine Entnahme dar. Dies gilt nicht, wenn die Vergütung auf seinem Kapitalkonto gutgeschrieben wird.
Steuerfreie Entnahmen: Bei steuerfreien Entnahmen (z.B. § 13 Abs. 4 und 5 EStG) ist grundsätzlich der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergebende Wert anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn die darauf beruhende Gewinnerhöhung ebenfalls außer Ansatz bleibt. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 55 Abs. 6 EStG.
Betriebsaufgabe/-veräußerung: Zu den Entnahmen gehören auch Überführungen von Wirtschaftsgütern des BV in das Privatvermögen (PV) anlässlich einer Betriebsaufgabe. Dies gilt ebenso für den Erlös aus der Veräußerung eines Betriebes, soweit dieser in das PV überführt wird.
Beraterhinweis Bei der Aufgabe von Betrieben, die vor dem 1.1.1999 eröffnet worden sind, sind bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem BV in das PV die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen. Im Fall der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen (§ 52 Abs. 6 S. 7 EStG).
Beachten Sie: Dies gilt nicht für die Entnahme von Wirtschaftsgütern außerhalb einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung und zwar auch dann, wenn diese bereits vor dem 1.1.1999 zum BV gehörten.
Überführungen oder Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus einem BV in ein anderes BV sind als Entnahme aus dem abgebenden BV und als Einlage in das aufnehmende BV zu behandeln, auch wenn diese Vorgänge nach § 6 Abs. 5 EStG zu Buchwerten erfolgen. Dies gilt nicht bei Umwandlungen nach § 24 UmwStG.
Bilanzierungskonkurrenz: Ist wegen einer Bilanzierungskonkurrenz die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem BV zu ändern, stellt dies weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat.
Beispiel 3
(nach Rz. 12 des BMF v. 2.11.2018 – IV C 6 - S 2144/07/10001 :007 – DOK 2018/0223681, EStB 2018, 464 (Möller) = BStBl. I 2018, 1207)
- Ein Wirtschaftsgut ist nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung einem anderen BV zuzuordnen.
- Ein Wirtschaftsgut ist nach Verschmelzung einem anderen BV zuzuordnen.
Unentgeltliche Betriebsübertragungen: Geht ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich über, so führt dies beim bisherigen Betriebsinhaber/Mitunternehmer nicht zu Entnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG. Spiegelbildlich liegen beim jeweiligen Rechtsnachfolger keine Einlagen i.S.d. Regelung vor.
Betriebsfremde Zwecke: Bei Mitunternehmerschaften gehören Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens nicht zum steuerlichen BV, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist. Gewährt eine gewerblich tätige Personengesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen ohne betriebliche Veranlassung, so gehört dieses Darlehen steuerlich nicht zum BV der Personengesellschaft. Mithin ist das Darlehen als Entnahme zu behandeln, die allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist.
Beraterhinweis Um Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, ist die betriebliche Veranlassung von Darlehen aussagekräftig zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anschein einer Fremdunüblichkeit bestehen kann.
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft: Werden die für eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG gewährten Gesellschaftsanteile im PV gehalten, liegt eine Entnahme in Höhe des gewählten Wertansatzes vor.