Mittelbare Beteiligung
Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch dann gegeben, wenn der Besitzeinzelunternehmer an der Betriebs-GmbH nur mittelbar über eine weitere von ihm beherrschte GmbH beteiligt ist. In vergleichbarer Weise ist eine personelle Verflechtung zu bejahen, wenn die Gesellschafter einer Besitz-GbR an der Betriebs-KG nur mittelbar über eine GmbH beteiligt sind.
Unter Änderung der Rechtsprechung hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitzpersonengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Vertrauensschutzregelung
Aus Vertrauensschutzgründen wird seitens der Finanzverwaltung eine Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 berücksichtigt. Die Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften ist dagegen weiterhin anzuwenden. das bedeutet, dass keine personelle Verflechtung vorliegt, wenn A und B die Gesellschafter der X- und Y-GmbH sind und die X-GmbH der Y-GmbH ein Gebäudergundstück verpachtet. Folge: Es liegt keine kapitalistische Betriebsaufspaltung vor, sodass der X-GmbH unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu gewähren ist.