Die Entscheidung betraf eine inländische Besitz- und eine ausländische Betriebsgesellschaft, an die eine im Ausland belegene Immobilie überlassen wurde. Die im Inland steuerlich zu erfassende Besitzgesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte. Das Gleiche gilt für den Fall einer inländischen Mitunternehmerschaft als Besitzunternehmen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, sofern der Mitunternehmer in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist. Darüber hinaus besteht eine Gewerbesteuerpflicht, wenn der Gewerbebetrieb im Inland betrieben wird und eine inländische Betriebstätte unterhält.
Die Besitzgesellschaft hat am Ort ihres Sitzes auch ihre Betriebstätte. Im Zweifel ist dies der Wohnsitz des Besitzunternehmens. Die Einnahmen aus der Vermietung und den Dividenden werden zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Bei einer Beteiligung von mindestens 15 % seit Beginn des Erhebungszeitraums und Beachtung der Aktivitätserfordernisse des (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 - 6 AStG) erfolgt eine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG oder im DBA-Fall nach § 9 Nr. 8 GewStG.
Liegt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Belegenheitsstaat der Immobilie bzw. dem Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft ein DBA vor, gelten die allgemeinen abkommensrechtlichen Regelungen. Die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen fallen unter Art. 6 OECD-MA bzw. im Fall einer Veräußerung unter Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Damit liegt i.d.R. (Ausnahme: z.B. das DBA mit Spanien) das alleinige Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen im Ausland. Damit steht das DBA in diesen Fällen einer deutschen Besteuerung entgegen. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn es sich bei den überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht um unbewegliches Vermögen handelt, sondern um bewegliches (z.B. Maschinen oder insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter). Für diese findet keine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts an das Ausland statt. Sofern nicht ausnahmsweise im Ausland eine Betriebsstätte i. S. d. DBA seitens des Besitzunternehmens begründet werden, wäre das Ausland durch Art. 7 Abs. 1 OECD-MA an einer Besteuerung gehindert, wenn es die Tätigkeit der Besitzgesellschaft ebenfalls als gewerblich ansieht. Ist dies nicht der Fall, droht ein Qualifikationskonflikt, etwa wenn das Ausland die Regelungen über Lizenzen gem. Art. 13 OECD-MA anwendet.
Für mögliche Dividende gilt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters ggf. mit anrechenbarem Quellensteuerabzug im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft (Art. 10 OECD-MA). Diese Beträge unterliegen grundsätzlich der deutschen Gewerbesteuer, sofern nicht die Kürzungen nach § 9 Nr. 7 bzw. Nr. 8 GewStG erfolgen können.