Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2022[1] erfolgen ab 2023 Änderungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für häusliche Arbeitszimmer. Weiterhin gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grds. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.[2] Bildet das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen. Die zuvor genannten Neuregelungen gelten für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

[1] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294.

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