Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Betriebsausgabenabzug des erhöhten Entgelts für den Schuldbeitritt zur Pensionszusage |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, X GmbH, ist Organträgerin ihrer Tochtergesellschaften X1 GmbH, X2 GmbH, X3 GmbH und X4 GmbH. X1 GmbH, X2 GmbH und X3 GmbH hatten bereits in der Vergangenheit einer Vielzahl ihrer angestellten Arbeitnehmer Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt und hierfür entsprechend Rückstellungen gebildet. Mit Verträgen vom xx.xx.2012 erklärte die X4 GmbH einen entgeltlichen Schuldbeitritt gegenüber den X1 GmbH, X2 GmbH und X3 GmbH. X4 GmbH verpflichtete sich dadurch, den Pensionsberechtigten aus bisherigen Zusagen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zuzusagen. Dafür wurde der X4 GmbH ein Entgelt von X1 GmbH, X2 GmbH und X3 GmbH gewährt, das diese jeweils als Betriebsausgaben in 2012 behandelten.
Aufgrund der Zinsentwicklungen und des absehbar fallenden BilMoG-Zinssatzes wurde eine gutachterliche Neuberechnung der Entgelte vorgenommen. Aufgrund dessen vereinbarte die X4 GmbH mit X1 GmbH, X2 GmbH und X3 GmbH jeweils Nachträge am xx.10.2013. Die daraus resultierenden Erhöhungsbeträge beliefen sich auf insgesamt xxxxxxx EUR. X1 GmbH, X2 GmbH und X3 GmbH erfassten die Erhöhungsbeträge als Betriebsausgaben. X4 GmbH bildete in ihrer Bilanz zum 31.12.2013 Rückstellungen für die übernommenen Pensionsverpflichtungen. Da die vereinbarten Entgelte die gebildeten Rückstellungen überstiegen, berücksichtigte die X4 GmbH einen entsprechenden Gewinn. Entsprechend auf Basis dieser Berechnungen wurden die Gewinne der Organgesellschaften an die Steuerpflichtige abgeführt.
Der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Erhöhungsbeträge bei X1 GmbH, X2 GmbH und X3 GmbH ist auch in der erfassten und damit deklarierten Höhe zu berücksichtigen, da es sich um durch den Betrieb und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen handelt. Denn klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen zu den Erhöhungsbeträgen sind gegeben. Auch halten die Vereinbarungen einem Fremdvergleich stand, da in den ursprünglich vereinbarten Verträgen vorgesehen war, dass bei Veränderung des ursprünglich unterstellten Zinssatzes eine Vertragsanpassung erfolgen sollte. Auch ein ordentlicher und gewissenhafter Fremdgeschäftsleiter hätte sich auf eine solche Anpassungsklausel eingelassen, da diese sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der X4 GmbH ins Gewicht fallen konnte.
Diese Betriebsausgaben sind auch nicht nach § 4f EStG über einen 15-Jahres-Zeitraum zu verteilen. Diese Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 enden (§ 52 Abs. 12c EStG i. d. F. d. AIFM-StAnpG). Aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt sich, dass die Verpflichtungsübertragung in dem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr stattgefunden haben muss. Diese erfolgte allerdings bereits mit dem ursprünglichen Vertrag in 2012. In 2013 wurde lediglich resultierend aus der Übertragung der Verpflichtung eine Anpassung der Erhöhungsbeträge vorgenommen, nichts jedoch an der Verpflichtungsübertragung geregelt oder geändert.
Vgl. FG Münster, Urteil v. 26.10.2022, 13 K 2921/19 K, G.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass erklärungsgemäß ein Gewinn der Steuerpflichtigen in Höhe von xxxxxx EUR der Besteuerung zugrunde gelegt und die Körperschaftsteuer in Höhe von xxxxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 48/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen