Der Beauftragte darf nicht wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benachteiligt werden und genießt besonderen Kündigungsschutz.

 
Praxis-Beispiel

Kündigungsschutz

Der Abfallbeauftragte genießt während seiner Amtszeit und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Abberufung einen besonderen Kündigungsschutz[1], Gleiches gilt gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG für den Datenschutzbeauftragten und gemäß § 66 WHG i. V. m. § 58 BImSchG für den Gewässerschutzbeauftragten.

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