Der Beauftragte darf nicht wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benachteiligt werden und genießt besonderen Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz
Der Abfallbeauftragte genießt während seiner Amtszeit und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Abberufung einen besonderen Kündigungsschutz[1], Gleiches gilt gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG für den Datenschutzbeauftragten und gemäß § 66 WHG i. V. m. § 58 BImSchG für den Gewässerschutzbeauftragten.
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