Der einzelne Arbeitnehmer ist bei rechtswirksamer Anordnung der Betriebsferien gehalten, seinen Urlaub in dieser Zeit zu nehmen, falls nicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Urlaub in den Betriebsferien für ihn unzumutbar ist. Will er den Urlaub zu einer anderen Zeit nehmen, so steht ihm, abgesehen von diesen Ausnahmefällen, für die Dauer der Betriebsferien jedenfalls kein Lohn zu.

Soweit einzelne Arbeitnehmer die Wartezeit[1] noch nicht erfüllt haben, muss der Arbeitgeber ihnen gleichzeitig vorgezogenen Urlaub erteilen (aber nicht im Vorgriff auf das nächste Urlaubsjahr) oder sie arbeiten lassen, jedenfalls aber Lohn zahlen. Betriebsvereinbarungen, die allgemeine Betriebsferien einführen, haben allein den urlaubsrechtlichen Inhalt, den Urlaubszeitpunkt für alle urlaubsberechtigten Betriebsangehörigen einheitlich festzulegen; sie heben das Erfordernis der Wartezeit für den Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs nicht auf.[2] Grundsätzlich haben arbeitsbereite, noch nicht urlaubsberechtigte Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien nicht beschäftigt werden, Anspruch auf Lohnzahlung gemäß § 615 BGB; Gleiches gilt bei einer unzulässigen Anordnung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber. Von der Regelung des § 615 BGB kann aber durch Parteivereinbarung abgewichen werden.[3] Allerdings setzen Vereinbarungen, die eine Lohnzahlung während der Betriebsferien in solchen Fällen ausschließen, zuvor eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus.[4]

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