BMF, Schreiben v. 13.6.1997, IV B 7 - S 2734 - 7/97
Zur ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung der Betriebsfonds im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2200 des Rats vom 28.10.1996 wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
I. Betriebsfonds
Jeder einzelne Betriebsfonds, der aufgrund von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200 des Rates vom 28.10.1996 von anerkannten Erzeugerorganisationen i.S. dieser VO eingerichtet wird, ist Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Das Zweckvermögen bleibt zwar rechtlich im Eigentum der betreffenden Erzeugergemeinschaft, wirtschaftlich ist es jedoch als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugergemeinschaft so entzogen sind, daß die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugergemeinschaft abhängig ist. Die Erzeugergemeinschaft ist als rechtlicher Eigentümer gehindert, das Vermögen für eigene Zwecke zu verwenden.
II. Körperschaftsteuerliche Beurteilung
Der Betriebsfonds ist als Zweckvermögen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte des Betriebsfonds sind z.B. die Erträge aus der Anlage des Vermögens (z.B. Zinserträge). Die von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaften an den Betriebsfonds zuleistenden Finanzbeiträge (Umlagen) und die Zuschüsse der EG sind dagegen keine Einkünfte des Betriebsfonds i.S. des § 8 Abs. 1 KStG i.V. mit § 2 Abs. 1 EStG. Andererseits sind die Aufwendungen, die entsprechend der Zweckbestimmung aus dem Vermögen des Betriebsfonds geleistet werden, nach § 10 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Betriebsfonds nicht abzugsfähig. Dazu gehören auch die Mittel, die an die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft und die EG zurückgezahlt werden, falls sich bei dem Betriebsfonds ein Überschuß ergibt.
Die Beiträge (Umlagen) der Mitglieder der Erzeugergemeinschaften an den Betriebsfonds sind nicht gesellschaftsrechtlich veranlaßt und daher Betriebsausgaben der Mitglieder.
Der den Erzeugergemeinschaften bzw. fremden Dritten von dem Betriebsfonds gewährte Kostenersatz für die Verwaltung bzw. Durchführung eines operationellen Programms ist bei diesen als Betriebseinnahme anzusetzen.
III. Umsatzsteuerliche Beurteilung
Die Betriebsfonds können zwar auch für Zwecke der USt als selbständige Einrichtungen angesehen werden. Sie führen aber mit der Durchführung der Finanzierung des operationellen Programms sowie mit der vorübergehenden Kapitalanlage der noch nicht benötigten Geldmittel keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinn aus. Diese reinen „Geldverwaltungstätigkeiten” begründen für sich allein nicht die Unternehmereigenschaft der einzelnen Betriebsfonds § 2 UStG,Abschn. 18 Abs. 1 UStR). Soweit die Betriebsfonds Beiträge der Mitglieder und Zuschüsse der EG vereinnahmen, liegen – mangels Leistungsaustausch – nicht steuerbare echte Zuschüsse vor. Ein Leistungsaustausch, findet jedoch im Verhältnis zwischen ausführenden Dritten und Betriebsfonds im Rahmen der Durchführung des operationellen Programms sowie im Verhältnis zwischen Erzeugergemeinschaft und Betriebsfonds im Rahmen der übernommenen Verwaltungstätigkeit statt.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 14