1 Zuständigkeit für Betriebsprüfung
Welcher Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für die Prüfung zuständig ist, regelt das Gesetz nicht. Da der Arbeitgeber jeweils nur von einem Rentenversicherungsträger geprüft werden darf, sind diese dazu verpflichtet, sich darüber abzustimmen, wer von ihnen welchen Arbeitgeber prüft. Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft.
Der Arbeitgeber hat kein Bestimmungsrecht zur Zuständigkeit
Der Arbeitgeber darf nicht bestimmen, welcher Rentenversicherungsträger die Prüfung durchführen soll. Die Rentenversicherungsträger können untereinander eine abweichende Zuständigkeit vereinbaren oder auch Prüfungen gemeinsam durchführen.
1.1 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung
Im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wurde die Zuständigkeit bezüglich der Betriebsprüfungen ausgehend von der jedem Arbeitgeber durch die Agentur für Arbeit vergebenen Endziffer der Betriebsnummer (BBNR) geregelt. Welcher Regionalträger örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers.
1.2 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV Knappschaft-Bahn-See) prüft die Sonderbereiche
- der knappschaftlich rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
- der seemännisch Beschäftigten, einschließlich der See-Unfallversicherung, Unternehmen der Binnenschifffahrt und
- der Bahnversicherung.
1.3 Landwirtschaftliche Krankenkassen
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind für die Prüfung der bei ihnen versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen in landwirtschaftlichen Betrieben zuständig.
2 Zeitabstand der Prüfungen
Ansprüche auf Beiträge verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach 30 Jahren. In Anlehnung an die kurze Verjährungsfrist verpflichtet der Gesetzgeber die Träger der Rentenversicherung, jeden Arbeitgeber mindestens alle 4 Jahre zu prüfen. Die Prüfung soll allerdings in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber dies wünscht.
Kürzere Prüfzeiträume – Anträge auf außerordentliche Prüfung
Zur Verminderung des Risikos erheblicher Beitragsnachforderungen bieten sich kürzere Prüfzeiträume bzw. ein Antrag auf außerordentliche Prüfung insbesondere an, wenn
- ein neues Abrechnungsprogramm eingesetzt wird,
- unklare Sachverhalte zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung bekannt werden oder
- komplexe Sachverhalte bei der Auswertung von Lohnsteuer-Haftungsbescheiden vorliegen.
Sofortprüfungen aus sonstigem Anlass – Ad-hoc-Prüfungen
Der Beitragseinzug wird von den Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorgenommen. Sie unterrichten den Rentenversicherungsträger, wenn sie eine sofortige Prüfung für erforderlich halten. Gleiches gilt auch für die Träger der Unfallversicherung.
Anlassprüfungen bzw. Ad-hoc-Prüfungen werden unverzüglich durchgeführt, sie sollen spätestens einen Monat nach Eingang der Mitteilung der anderen Stelle eingeleitet werden und kommen insbesondere bei folgenden Sachverhalten in Betracht:
- Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens,
- anderweitige Betriebsschließungen, es sei denn, sie ist saisonbedingt,
- Anzeigen der Stellen, die mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung beauftragt sind (Behörden der Zollverwaltung, Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden),
- fehlende Beitragsnachweise für mehr als 12 Monate,
- Vermutung der Beitragshinterziehung in größerem Umfang, auch zur Unfallversicherung,
- auffällige Lohnschwankungen zur Unfallversicherung.
3 Ort der Prüfung
Dem Arbeitgeber steht ein grundsätzliches Wahlrecht darüber zu, ob die Prüfung
- in seinen Geschäftsräumen,
- bei der Abrechnungsstelle (Steuerberater oder andere Stellen) oder
- beim Rentenversicherungsträger
durchgeführt werden soll. Das Wahlrecht entfällt, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen.
4 Ankündigung der Prüfung
Die Prüfankündigung wird sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Abrechnungsstelle (z. B. Steuerberater) zugestellt.
Die Prüfankündigung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt
Anders als im Steuerrecht, wo die Prüfungsanordnung nach § 196 AO einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt darstellt, ist die Ankündigung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV kein Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann.
Bei Vorliegen besonderer Gründe (Verdacht auf Beitragshinterziehung) sind die Rentenversicherungsträger berechtigt, eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.
5 Prüfzeiträume – Nachforderungszeiträume – Verjährung
Die Betriebsprüfungen erstrecken sich in der Regel auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Künstlersozialabgabe, die noch nicht von der Verjährung des § 25 Abs. 1 SGB IV betro...