Das Beitragsrecht der Sozialversicherung folgt grundsätzlich dem Steuerrecht. Deshalb lösen Steuerpflichten, die auf Grundlage eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids festgesetzt worden sind, auch beitragsrechtliche Folgen in der Sozialversicherung aus. Der Arbeitgeber erhält mit dem Zugang der Entscheidung der Finanzverwaltung Kenntnis von seiner Zahlungspflicht.
Säumniszuschläge sind zu erheben, wenn
- eine sozialversicherungsrechtliche Auswertung des Lohnsteuer-Haftungsbescheids nicht vorgenommen wurde und
- die fälligen Beiträge vom Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des nächsten Fälligkeitstages gezahlt worden sind.
Für den Beginn der Säumniszuschlagsberechnung wird auf das Datum der Bestandskraft des Lohnsteuer-Haftungs- bzw. -Nachforderungsbescheids abgestellt.
Auswertung des Bescheids der Finanzverwaltung innerhalb von 3 Monaten
Die Träger der Rentenversicherung räumen den Arbeitgebern für die Auswertung der Bescheide der Finanzverwaltung eine 3-monatige Bearbeitungsfrist ein. Wird der Bescheid der Finanzverwaltung nicht innerhalb von 3 Monaten nach seiner Bestandskraft ausgewertet und sind die Beiträge nicht gezahlt, werden Säumniszuschläge ausgehend vom Zeitpunkt der Bestandskraft erhoben.
In den Fällen, in denen einem Lohnsteuer-Prüfbericht mit Auswirkungen für die Sozialversicherung kein weiterer Bescheid der Finanzverwaltung folgt, tritt an Stelle der Bestandskraft des Bescheids der Finanzverwaltung das Datum des Lohnsteuer-Prüfberichts bzw. das Datum des dem Bericht beigefügten Schreibens des Finanzamts.
Berechnung von Säumniszuschlägen – Lohnsteuer-Haftungsbescheid nicht ausgewertet
Lohnsteuer-Haftungsbescheid am |
14.2.2022 |
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Bestandskraft |
14.3.2022 |
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Fälligkeit |
29.3.2022 |
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Prüfung der Rentenversicherung (Schlussbesprechung) |
20.8.2025 |
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Säumniszuschläge |
1.4.2022 bis 31.7.2025 |
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Wiederholende Sachverhalte aus Vorprüfungen
Von einer unverschuldeten Unkenntnis ist u. a. nicht auszugehen, wenn Beanstandungen aus früheren Lohnsteuer-Prüfberichten – wiederholt – nicht beachtet wurden.
Säumniszuschläge werden in diesen Fällen bereits ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit, also ausgehend vom Zeitpunkt der Entgeltzahlung bzw. des Entgeltanspruchs, erhoben, in denen die Voraussetzungen bereits vor Erlass eines Bescheids der Finanzverwaltung erfüllt waren.