Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
Die Rechtsnorm des § 147 Abs. 6 Satz 2 AO verpflichtet die Unternehmen, gespeicherte Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger den steuerlichen Prüfungsdiensten digital zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellten Daten, z. B. Kassenaufzeichnungen, können darauf überprüft werden, ob sie der sich aus dem Benford-Gesetz ergebenden Verteilung entsprechen.
Falls sich Abweichungen gegenüber dem nach dem Benford-Gesetz zu erwartenden Ziffernverteilung ergeben, besteht Anlass zu weiteren gezielten und ggf. tiefergehenden Überprüfungen. Durch die Anwendung der Benford´schen Gesetze können geringe Manipulationen auffällig sein.
Benford-Analyse liefert nur Anhaltspunkte für mögliche Unregelmäßigkeiten
In seinem Urteil vom 17.11.2009 bemerkt das FG Niedersachsen, dass das sog. "Benford-Law" keine von der Rechtsprechung anerkannte Methode sei, um eine Einnahmemanipulation sicher zu belegen. In der Urteilsbegründung weist es auch darauf hin, dass Befürworter dieses Verfahrens ausdrücklich betonten, es handele sich nur um ein Analyseverfahren, das keinen Beweis im juristischen Sinn, sondern lediglich Anhaltspunkte für mögliche Unregelmäßigkeiten liefere. Diese Feststellung des Gerichts wird auch von erfahrenen Praktikern bestätigt. Ergeben sich hierdurch Anzeichen für Einnahmemanipulationen, obliegt es der Finanzverwaltung, mögliche Einnahmemanipulationen durch tiefergehende, juristisch belastbare Methoden zu belegen (z. B. die Klassiker "Geldverkehrsrechnung" oder Vermögenszuwachsrechnung).
Der versierte Prüfer wendet die Benford-Analyse an, um für sich am Anfang der Prüfung ein Bild vom Betrieb zu machen. Das Ergebnis der Analyse kann zumindest teilweise seine Prüfungsschwerpunkte etwas verändern.
Objektive Beweislast liegt beim Finanzamt
"Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden" – soweit der Gesetzestext des § 158 AO. Aus diesem Grund sieht der BFH die Feststellungslast dafür, dass das Buchführungsergebnis unrichtig ist beim Finanzamt. D. h., die objektive Feststellungslast für Tatsachen, die den Steueranspruch begründen oder erhöhen trägt hierbei die Finanzverwaltung. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Buchführungsergebnisses reichen deshalb nicht aus. Die Unrichtigkeit muss vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden.