Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
Rz. 106
Bei der Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen i. S. d. §§ 13 - 19 BpO gelten keine Besonderheiten. Da es sich in diesen Fällen um rechtlich selbstständige Unternehmen handelt, fällt der Beginn der Außenprüfung grundsätzlich auf den Tag, an dem mit der Prüfung des jeweiligen Unternehmens begonnen wird. Werden mehrere konzernzugehörige Unternehmen von einer Finanzbehörde geprüft und hat sie sich mit allen von ihr zu prüfenden Betrieben befasst, um sich einen Überblick über die prüfungsrelevanten Sachverhalte zu verschaffen sowie die wirtschaftlichen, bilanziellen und liquiditätsmäßigen Verflechtungen zwischen den Unternehmen aus den unterschiedlichen Perspektiven untersucht, ist damit bereits ein einheitlicher Prüfungsbeginn gegeben. Wenn dagegen ein konzernzugehöriges Unternehmen von einer anderen Finanzbehörde geprüft wird, beginnt die Außenprüfung erst dann, wenn konkrete Prüfungshandlungen in diesem Einzelfall vorgenommen worden sind. Der Zeitpunkt des Beginns der Außenprüfung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Rz. 107
Wenn Prüfungen für mehrere zusammenhängende Betriebe zum selben Zeitpunkt und am selben Ort vorgesehen sind und diese zusammen in engen steuerlich bedeutsamen Beziehungen, somit in einem engen einheitlichen Prüfungs- und Ermittlungszusammenhang stehen, beginnen die Prüfungen für alle Prüfungsbereiche schon damit, dass Ermittlungshandlungen für einen dieser Bereiche vorgenommen werden.
Rz. 108
Bei einer Konzernprüfung tritt die Ablaufhemmung bei den konzernzugehörigen Gesellschaften dann ein, wenn die Außenprüfung tatsächlich diese Betriebe in die Prüfung einbezieht. Dies muss dem Konzern gegenüber nicht evident werden, es genügt, wenn der Prüfer nach der Zusendung der Prüfungsanordnung die Akten studiert.