Erlangen Behörden, bzw. öffentliche Stellen, Informationen darüber, dass mutmaßlich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde, hat der Staat zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung grundsätzlich ein Interesse daran, dass diese Informationen der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden können. Mit einer solchen Bekanntgabe ist die Verarbeitung personenbezogener Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO verbunden, z.B. in der Form des Erhebens, Speicherns oder Übermittelns, welche unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt steht. Hierzu enthalten die DS-GVO und die Landesdatenschutzgesetze Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 6 DS-GVO, §§ 3, 5, 7 Abs. 1 Nr. 4 LDSG RLP), mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen. Weitere Regelungen gibt es im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), aber auch im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und der Strafprozessordung (StPO).
Das in § 30 AO verankerte Steuergeheimnis nimmt eine Sonderstellung ein, da es die Weitergabe jedweder Informationen zunächst untersagt. Hintergrund dessen ist der besondere Schutzzweck des Steuergeheimnisses als Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Maetz in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 30 Rz. 5 ff. m.w.N.). Das Steuergeheimnis bildet einen Ausgleich zu den umfangreichen Offenbarungspflichten des Steuerrechts (Merkt in BeckOK, OWIG, 42. Aufl. 24, § 30 AO Rz. 1). Gleichzeitig soll die Amtsverschwiegenheit die Auskunftsbereitschaft der Steuerpflichtigen fördern, um so eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen (BVerfG v. 17.7.1984 – 2 BvE 11/83 u. 15/83). Da zur Durchführung der Besteuerung ggf. auch strafbare Handlungen offenbart werden müssen, soll dies nicht automatisch zu einer Umgehung des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit führen.
Aus diesem Grund ist § 30 AO eine bereichsspezifische Datenschutznorm. Der Schutzzweck wird durch entsprechende Bezugnahmen als Begrenzung datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse verwirklicht (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 4, 5 [Jan. 2024]). So sind im Anwendungsbereich der Abgabenordnung Landesgesetze und das BDSG nur nach ausdrücklicher Bestimmung anwendbar (§ 2a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 AO, § 1 Abs. 2 S. 3 BDSG). Auch ist, soweit eine Abwägung von Interessen für die Frage der Übermittlung relevant ist, das im Steuergeheimnis verankerte Schutzinteresse besonders zu berücksichtigen.