Art. 5 OECD-MA enthält eine eigenständige Betriebsstättendefinition. Diese unterscheidet sich von dem Begriffsverständnis des § 12 AO insbesondere dadurch, dass ein Lager keine Betriebsstätte begründet[1] und dass die Hilfstätigkeiten i. S. v. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA zu keiner Betriebsstätte führen.[2] Die OECD legt das Tatbestandsmerkmal "fest" i. S. einer Dauerhaftigkeit aus. Tz. 6 des Kommentars zum OECD-MA sieht hierfür eine Frist von 6 Monaten vor. Im Bereich der Bau- und Montagetätigkeit gelten abweichende Regelungen. Eine solche Tätigkeit begründet nach Maßgabe des OECD-MA erst bei Überschreiten der Zwölfmonatsfrist eine Betriebsstätte. Hieraus kann ein Abgrenzungsproblem entstehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vertragsstaat der Auffassung folgt, dass auch unterhalb der Zwölfmonatsfrist eine Betriebsstätte begründet wird, die nicht als Bau- und Montagetätigkeit zu qualifizieren ist.
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