Der Gesetzgeber definiert den Begriff der "Betriebsstätte" grundsätzlich steuerübergreifend in § 12 AO. § 12 AO definiert den Begriff der Betriebsstätte zwar allgemein und durch beispielhafte Aufzählung, er soll jedoch grundsätzlich für alle Steuerarten gelten. Gleichwohl muss der im jeweiligen Einzelsteuergesetz genannte Betriebsstättenbegriff immer in dem jeweiligen Kontext gesehen werden, in dem die Vorschrift steht.
So hat z. B. der BFH zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Begriff der dort genannten "Betriebsstätte" weiter als in § 12 Satz 1 AO i. S. einer Beschäftigungsstätte ausgelegt.
Auch kann der Betriebsstättenbegriff in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Begriffsdefinition des § 12 AO abweichen, weil sich die meisten DBA an Art. 5 des OECD-Musterabkommens anlehnen, wo der Betriebsstättenbegriff teilweise anders definiert ist als der Betriebsstättenbegriff in § 12 AO.
Eine erhebliche Bedeutung für den Begriff der "Betriebsstätte" ergibt sich insbesondere bei
- der Gewerbesteuer (Definition des Steuergegenstands – § 2 Abs. 1 GewStG – und Gewerbesteuerzerlegung – § 28 Abs. 1 GewStG),
- der Lohnsteuer (Steuerabzugspflicht bei inländischer Betriebsstätte – § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- der Einkommensteuer (Betriebsstätte bei Fahrtkosten – § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG –, Übertragung stiller Reserven – § 6b Abs. 4 EStG –, Thesaurierungsbesteuerung – § 34a EStG –, Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften – § 43b EStG –, beschränkt steuerpflichtigen Einkünften – § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG –, Entlastung von Quellensteuern – § 50h EStG),
- dem Verfahrensrecht (Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei gesonderter Feststellung – § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Der Begriff der Betriebsstätte ist ferner von Bedeutung bei der Investitionszulage (§ 2 Abs. 1 Nr. 2a InvZulG), der Forschungszulage, der Umsatzsteuer, dem Außensteuerrecht sowie in zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen.
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