Prof. Dr. Michael Worzalla
Bei einem Betriebsteil handelt es sich um eine Teileinheit des Betriebs, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. Es muss sich um eine selbstständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln. Das Merkmal "Teilzweck" dient der Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Sind keine in ihrem Funktions- und Zweckzusammenhang beibehaltenen Faktoren des Betriebsveräußerers in die Organisationsstruktur des Betriebserwerbers eingegliedert worden, spricht dies gegen einen Betriebsübergang. Es muss arbeitstechnisch eine sächliche und organisatorische Abgrenzung vom übrigen Betrieb schon beim Veräußerer vorliegen. Eine spätere Gründung aus zuvor nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln genügt nicht. Eine eigene betriebliche Organisation oder die Verfolgung eines eigenen Zwecks ist jedoch nicht erforderlich. Betriebsteile können Betriebsabteilungen sein, z. B. der Vertrieb eines Unternehmens oder die Filiale eines Handelsunternehmens. Auch beim Betriebsteilübergang steht die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt. Damit hat die eigenständige Interpretation des Begriffs "Betriebsteil" grundsätzlich an Bedeutung verloren.
Fehlt es schon an einer abgrenzbaren Einheit, liegt ein Betriebsteilübergang nicht vor. Der Übergang eines Betriebsteils setzt nicht voraus, dass der verbleibende Restbetrieb wirtschaftlich sinnvoll weitergeführt werden kann, weitergeführt wird und seine Identität bewahrt. Die Änderung des Betriebszwecks durch den Erwerber spricht aber gegen die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. Eine solche Änderung kann z. B. das Einkaufs- und Verkaufskonzept, die Erschließung eines anderen Kundenkreises oder die deutliche Reduzierung des Personals sein.
Ebenso wie bei einem Betrieb ist Voraussetzung für den Übergang eines Betriebsteils, dass der Betriebsteil bei dem Erwerber seine Identität nach den für den Betrieb geltenden Kriterien behält. Das ist nicht der Fall, wenn der Betriebsteil vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des EuGH der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren. Es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Ein Arbeitsverhältnis wird von § 613a BGB nur dann erfasst, wenn es dem Betriebsteil zugeordnet werden kann. Dazu muss der Arbeitnehmer in den übergegangenen Betriebsteil eingegliedert sein. Nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer nur Tätigkeiten für den übergegangenen Betriebsteil erbracht hat, ohne in die Strukturen eingebunden gewesen zu sein. Die Zuordnung kann im Interessenausgleich gemäß § 112 BetrVG erfolgen. Die Darlegungs- und Beweislast für die die Annahme eines Teilbetriebs begründenden Tatsachen trägt der Arbeitnehmer.