7.3.1 Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen
Rz. 85
Seitens des Steuerpflichtigen ist die Aufgabe nur wirksam, wenn er diese ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt (§ 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach der h. M. und Rechtsprechung sollen auch konkludente Handlungen genügen.
Rz. 86
Der Steuerpflichtige kann zwar geltend machen, die Aufgabe sei in einem zurückliegenden Zeitpunkt eingetreten. Das wird aber gesetzlich nur anerkannt, wenn die Aufgabeerklärung spätestens 3 Monate nach diesem vom Steuerpflichtigen angegebenen Zeitpunkt abgegeben wird. Wird die Aufgabeerklärung später als 3 Monate nach dem gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt die Aufgabe erst im Zeitpunkt des Eingangs der Aufgabeerklärung beim Finanzamt als erfolgt (§ 16 Abs. 3b Sätze 2, 3 EStG).
7.3.2 Erkenntnis des Finanzamts
Rz. 87
Die Aufgabe ist auch wirksam, wenn dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufgabe erfüllt sind (§ 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 2 EStG).
Rz. 88
Nach der früheren Rechtslage war ein Betrieb aufgrund der tatsächlichen Umstände endgültig aufgegeben und eine Betriebsaufgabe anzunehmen, obwohl der Verpächter von einer Betriebsfortführung ausging und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte.
U, Inhaber einer Drogerie, stellte seinen Geschäftsbetrieb aus Altersgründen im Jahr 01 ein und verpachtete ihn einschließlich des Grundstücks mit allen wesentlichen Bestandteilen an P. Inventar und Warenlager veräußerte er an den Pächter. Dieser war zum Abbruch der bestehenden Baulichkeiten und nach dem Tod von U und seiner Ehefrau zum Grundstückserwerb berechtigt. U und nach seinem Tod auch seine Erben erklärten während der Pachtdauer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Betriebsaufgabe wurde weder von U noch von seinen Erben erklärt. Nachdem U und seine Ehefrau verstorben waren, verkauften im Jahr 25 die Erben die Grundstücke an die Pächterin. Nach den Gesamtumständen war eine Wiederaufnahme des Betriebs weder durch U noch durch seine Erben gewollt. Er wurde daher bereits im Jahr 01 aufgegeben. Der Verkauf der Grundstücke im Jahr 25 war daher nicht im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Grundstücke waren bereits im Jahr 01 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Die Betriebsaufgabe im Jahr 01 blieb daher nach der früheren Rechtslage bei der Veranlagung wegen Verjährung unversteuert.
Rz. 89
Bei der jetzigen Rechtslage wäre weiterhin von einem Fortbestand des Gewerbebetriebs in der Form eines ruhenden Betriebs auszugehen, Erst durch Erklärung der Aufgabe oder infolge Kenntnis der die Aufgabe begründenden Tatsachen durch das Finanzamt wäre von einer Aufgabe auszugehen.
Wird ein Betriebsgrundstück, das die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, an ein anderes Unternehmen vermietet und stellt der bisherige Unternehmer die werbende Tätigkeit ein, so ist damit auch dann noch nicht der Betrieb als aufgegeben anzusehen, wenn das mietende Unternehmen zu einer anderen Branche gehört.