Kurzbeschreibung
Diese Muster-Betriebsvereinbarung hilft bei atypischen Regelungsgegenständen alles Wesentliche bei dem Zusammenstellen einer eigenen Betriebsvereinbarung im Blick zu behalten. Sie erläutert die typischen Bestandteile einer Betriebsvereinbarung.
Vorbemerkung
Betriebsvereinbarungen helfen beiden Betriebsparteien, für wiederkehrende Fragen abstrakt-generelle Regelungen zu treffen. Sie liefern dem Arbeitgeber zudem Planungssicherheit.
Ziel ist es meist, einen zusammenhängenden Gegenstand umfassend zu regeln. Oft werden dabei auch Folgefragen (Kostenverteilung, Zulagen und Verfahrensaspekte) geregelt, obwohl diese nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterfallen. Doch weil auch zu den Folgefragen schwächere Beteiligungsrechte bestehen können, wie Informations- oder Anhörungsrechte des Betriebsrats, bietet es sich zumeist an, diese nicht streng auszuklammern.
Gedacht und aufgebaut ist eine gute Betriebsvereinbarung ausgehend vom Regelungsgegenstand und nicht vom Mitbestimmungsrecht. Deswegen ist es nicht unüblich, dass auch Regelungsgegenstände in Betriebsvereinbarungen festgehalten werden, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung unterfallen. Das ist vom Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich so vorgesehen (§ 88 BetrVG). Diese Gegenstände der "freiwilligen Mitbestimmung" sind lediglich nicht durch den Spruch einer Einigungsstelle erzwingbar, dürfen aber einvernehmlich wirksam in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
Diese Muster-Betriebsvereinbarung hilft, bei atypischen Regelungsgegenständen alles Wesentliche bei dem Zusammenstellen einer eigenen Betriebsvereinbarung im Blick zu behalten. Und sie erläutert die typischen Bestandteile einer Betriebsvereinbarung. Diese Muster-Betriebsvereinbarung wird folgendermaßen verwendet: Prüfen Sie anhand der Mustertexte und der Erläuterungen zu jedem Gegenstand, ob Sie diesen Aspekt regeln wollen und welche Regelung Sie bevorzugen. Dort, wo es der Verständlichkeit dient, sind zusätzlich aus unterschiedlichen Betriebsvereinbarungen beispielhafte Formulierungen in eckigen Klammern [ ] eingefügt. Zusätzlich beschreiben Sie Ihren spezifischen Regelungsanlass. Auch dazu liefert Ihnen dieses Muster Formulierungshilfen, -beispiele und Erläuterungen
Die Verwendung von Mustertexten erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und die Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Dieser Mustertext liefert lediglich abstrakt-generelle Hinweise und Formulierungshilfen, die stets an das tatsächliche Bedürfnis im Anwendungsfall anzupassen und im jeweiligen Verwendungskontext rechtlich zu prüfen sind.
Aufbau und Inhalt einer Betriebsvereinbarung
Mustertext [Mit Beispielformulierungen] |
Erläuterung und Kommentierung |
Zwischen der [Gesellschaft], [Adresse], |
Wenn die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen wird, ist hier die juristische Person einzutragen, die Vertragsarbeitgeber ist. In Gemeinschaftsbetrieben ist diejenige Gesellschaft Vertragspartner, der nach der gesellschaftsrechtlichen Aufgabenverteilung überwiegend die Federführung in sozialen Angelegenheiten obliegt. In Matrixkonzernen ist auf Gesellschaftsseite zusätzlich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand zu differenzieren. Wird eine Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen, so ist die Konzernmutter die Vertragspartnerin. |
diese vertreten durch [...], |
Die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsbefugnisse auf Arbeitgeberseite folgen der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsmacht. Davon abweichend können auch andere Personen ausdrücklich oder konkludent zur Unterzeichnung bevollmächtigt werden. |
– Arbeitgeber genannt – |
Wird die Vertretungsbefugnis auf Arbeitgeberseite bestritten, hat die Gesellschaft später immer noch die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft zu genehmigen. |
und |
|
dem Betriebsrat der [Gesellschaft], [Adresse], |
Je nach Gegenstand kann der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat der richtige Vertragspartner sein (originäre Zuständigkeit). Die Wahl des richtigen Vertragspartners ist entscheidend für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Zusätzlich besteht im BetrVG die Möglichkeit, die Ausübung der Mitbestimmung an das nächsthöhere Gremium zu delegieren (delegierte Zuständigkeit). Macht die Arbeitnehmervertretung davon Gebrauch, sollten dem Arbeitgeber zusätzlich alle Delegationsbeschlüsse vorliegen. Das die Delegation empfangene Gremium wird zwar Vertragspartner des Arbeitgebers, übernimmt aber bloß eine Art "Ausübung der Mitbestimmung". Inhaltlich anspruchsberechtigt und damit materiell "faktischer Vertragspartner" bleiben stets die delegierenden Gremien. Oft lässt sich nicht zweifelsfrei klären, ob ein Gegenstand in die Zuständigkeit des lokalen Betriebsrats oder die des Gesamtbetriebsrats fällt (fast immer bei Einführung von Software der Fall), oder die Betriebsvereinbarung enthält sowohl Gegenstände der örtlichen als auch der überörtlichen Zuständigkeit. Hier ist zu empfehlen, sowoh... |